Man hat die Möglichkeit des Widerspruchs und die sollte man auf jeden Fall in Anspruch nehmen, wenn man strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und/oder von Graffiti lebt. Die Verordnung ist ohnehin lächerlich; denn man kann auch tagsüber illegal sprühen.
Ob eine Person legal oder illegal sprüht, kann man als Außenstehender ohnehin nur beurteilen, wenn man den Eigentümer und seine Einstellung zu Graffiti kennt.
Wenn der Verdacht einer Straftat besteht, ermittelt die Polizei. Bestätigt sich der Verdacht nicht und es ist ein Schaden für den tatverdächtigen entstanden, so kann man Schadenersatz geltend machen, z. B. Kosten, die durch Öffnung der Wohnung während der
Abwesenheit (Duchsuchung der Wohnung) entstanden sind.
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt beim zuständigen Amtsgericht, vom Rechtspfleger, einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung, die allerdings keine Akteneinsicht einschließt.
Wichtig ist, dass man sich an einen Fachanwalt wendet. In Strafsachen keinen Anwalt für Familienrecht nehmen, sondern einen Strafverteidiger. Ich habe Kontaktdaten von Strafverteidigern, die seit Jahren erfolgreich Graffitifälle gelöst haben. Erfolg zeigt sich nicht immer durch einen Freispruch; denn wer auf frischer Tat erwischt wurde, wird in so einem Fall nicht frreigesprochen, aber das ständige Zuordnen durch manche Soko- Beamte, die von sich so überzeugt sind, dass sie mehr Kenntnisse als ein Schriftsachverständiger haben,
können mit Hilfe von solchen Anwälten widerlegt werden.