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Es handelte sich um eine dringend nötige Behandlung gegen Krätze, die man nicht in geschlossenen Räumen durchführen sollte, damit das Mittel nicht in die Atemwege gelangt. Für befallene Patienten gilt in Deutschland nach § 34 Infektionsschutzgesetz bereits bei Verdacht ein Verbot des Aufenthalts und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen. Ohne Behandlung hätte man also das ganze Lager auflösen müssen, ohne zu wissen wohin mit den Menschen.
Dort steht natürlich auch, dass die Desinfektion vor anderen Menschen stattfinden muss.......