D.R.O.N.E.
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- 4.053
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Original geschrieben von JudgePhat
da löst einer seine "hiphopsammlung" auf
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2505438201&category=7789
Original geschrieben von JudgePhat
da löst einer seine "hiphopsammlung" auf
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2505438201&category=7789
Original geschrieben von JudgePhat
da löst einer seine "hiphopsammlung" auf
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2505438201&category=7789
Original geschrieben von tapeterrorist
ne raubkopie verchecken ... dreist !
Falsch. Das Versteigern des Artikels stellt eine sogenannte invitatio ad offerendum dar. D.h.: du machst dem Versteigerer ein Angebot - § 145ff. BGB - , das nur noch annahmebedürftig ist. Z.B. kann er auch jeder Zeit dein (An)gebot ablehnen.Original geschrieben von rudelbildung
doch! mit dem höchstgebot unterschreibt man einen kaufvertrag!
Original geschrieben von MoWax
Falsch. Das Versteigern des Artikels stellt eine sogenannte invitatio ad offerendum dar. D.h.: du machst dem Versteigerer ein Angebot - § 145ff. BGB - , das nur noch annahmebedürftig ist. Z.B. kann er auch jeder Zeit dein (An)gebot ablehnen.
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