Zu 1.)
Ja, weil man doch so gern einen auf breite Hose macht und seinen Pseudorechtswissen etwas raushängen lassen will.
Klar, alles pseudos! vor allem die, die sich mit dingen befassen, für die ja eigentlich nur anwälte zuständig sind! auch die bibel hätte nie übersetzt werden dürfen. voll die pseudo-aktion von luther, ey! am bsten, wir kriechen alle unter den stein zurück, unter dem wir einmal vorgekrochen sind.
aber ich gebe zu, ich bin laie auf dem gebiet und weiß noch viel zu wenig, dummerweise hat man für sowas eben nicht immer die nötige zeit...
zu 2.) kann ich eigentlich noch weniger sagen...
zu 3.) auf jeden fall hast du es anders verstanden, als ich es geschrieben habe. gemeint war, dass der gemeine polizeibeamte ja nur ausführendes organ ist und (meistens) nach regeln handelt, die andere festlegen.
zu 4.) ähm, ja
zu 5.) wenn ich einen typen sehen würde, der seinem hund quält, würde ich ihm das tierchen erstmal abnehmen und mit nach hause nehmen, ...vielleicht würde ich dem typen vorher noch ein paar schmerzen zufügen. das hundi ist mein zeuge, es war notwehr!
also, peace!
"Wenn man einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leistet, hat man weder als Beschuldigter noch als Zeuge etwas zu erwarten. Es besteht keine Pflicht auf der Wache zur Aussage oder Vernehmung zu erscheinen. Diese Pflicht besteht nur vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Natürlich wird der Polizei durch die Aussagen allerdings ihre Arbeit erleichtert, so daß man mit einer Aussage evtl. sogar so weit helfen kann, daß es nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen muß bzw. nur wegen der Aussage ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Insofern ist eine Aussage vor der Polizei zwar keine Pflicht, manchmal aber durchaus sinnvoll. Trotzdem sollte man beachten, daß sich auch gerne Unschuldige bei ihrer unbedachten Aussage um Kopf und Kragen reden können und sich damit erst richtig verdächtig machen. Es bedarf also einer sorgfältigen Überlegung, ob eine Aussage vor der Polizei eher sinnvoll oder eher schädlich ist."
"Das Polizeirecht ist Landesrecht, deswegen kann sich in den §§ evtl. eine Abweichung ergeben, große Abweichungen dürften sich jedoch nicht ergeben.
Ja, vor der Polizei kann jedermann die Aussage verweigern. Zu folgendem muß man (in NRW, vgl. § 9 Abs. 2 PolG-NW) jedoch angeben: Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit."
noface , du wurdest von der polizei vorgeladen, hast dort eine zeugenaussage gemacht und als sich bei der viel später stattfindenden aussage vor gericht einige abweichungen auftaten, wollten die...was tun? die erste aussage war doch eigentlich freiwillig, niemand hat dich darüber aufgeklärt, dass du sie nicht machen musst etc. weshalb ist so'ne aussage dann dermaßen verbindlich, dass sie dir am ende noch'n strick draus drehen dürfen?! ich kaüier's nicht, muss ich mal nachlesen...