Verjährung?

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Ol dirty Schäsn

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Mhh.. Wenn jemand ein Bild gemalt hat, nach wie vielen Jahren kann man dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden (Wenn es Zeugen gibt, und alle sgegen einen spricht)? Gibts ne Verjährungsfrist?

Danke..
 
falls du eine sachbeschädigung meinst, dann wie bei jeder anderen ("normalen") straftat auch 8 jahre...
 
schick Udu ma ne PM oder ticker das ins anonyme Forum...aber mit allen Details die muss sie dafür wissen...

...Udu kann dir hier mit abstand die genauesten und zuverlässigsten Angaben machen
 
Original geschrieben von 08/15 Poser
30 jahre finanziell

Nein.

StGB § 78 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
4. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

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StGB § 78a Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

StGB 78c Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

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StGB § 79 Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.



Ich habe im Moment nicht die StPO vorliegen. ich meine, wenn Strafantrag gestellt wurde, verjährt die Tat 5 Jahre nach Strafantrag, werde mich sachkundig machen.

Zivilrechtliche Forderungen verjähren nach 3 Jahren, wenn der Geschädigte sich keinen Schuldtitel geben ließ.
Einen Schuldtitel erreicht der Geschädigte am kostengünstigsten durch einen Mahnbescheid. Wenn der Täter die Summe anerkennt, braucht er auf den Mahnbescheid nicht zu reagieren, falls er kein Geld hat, dann wird dieser nach 14 Tagen rechtskräftig.
Danach kann der Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsbescheid anfordern/bekommen, womit er einen Schuldtitel erwirkt, der 30 Jahre Laufzeit hat und ihm auch Zinsen gewährleistet. Jeder erfolglose Pfändungsversuch erhöht die Kosten, die der Täter zu erstatten hat.
Es ist daher wichtig, daß man mit dem Geschädigten möglichst Absprachen trifft, die einerseits dem geschädigten den Schadensersatz sichern, andererseits nicht dem Täter den Hals brechen. Es gibt daher Schiedsstellen, wo ein Schlichter die Absprachen mit beiden Parteien regelt, protokolliert, die dann bindend sind, oder, wenn man sich überfordert fühlt, so können Täter oder geschädigter/Opfer sich an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wenden, seine wirtschaftliche Situation offen legen, um gegebenenfalls einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung zu bekommen, um sich anwaltlich beraten zu lassen. In manchen Städten gibt es auch eine öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA), wo sich ärmere Leute Rechtsberatung holen können. Die Gebühr ist äußerst gering. Manche bekommen die Rechtsberatung sogar kostenlos (Sozialhilfeempfänger & Hartz IV Empfänger)
Wer einen Anwalt benötigt, sollte immer wissen, daß Anwälte ihre Spezialgebiete haben. Ein exelenter Anwalt für Familienrecht ist selten auch ein guter Strafverteidiger, dafür sind die Gebiete zu umfangreich.
http://www.hiphophamburg.org/texte/geruechte.html
 
Original geschrieben von Ol dirty Schäsn
Mhh.. Wenn jemand ein Bild gemalt hat, nach wie vielen Jahren kann man dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden (Wenn es Zeugen gibt, und alle sgegen einen spricht)? Gibts ne Verjährungsfrist?

Danke..

Schau mal in der Strafprozeßordnung nach. Wenn ich richtig erinnere, so muß man innerhalb einer Frist Strafantrag stellen, sonst verjährt die Tat nach 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist kennt aber Unterbrechungen.

Besser ist es, wenn man es gar nicht dazu kommen läßt! :p
 
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