Kopplung mit Warenabsatz nur im Einzelfall zulässig!
Die vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängige Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen kann im Einzelfall unzulässig sein. Nach dem deutschen Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb (UWG) ist es nach § 4 Nr. 6 per se verboten, die Teilnahme an einem Gewinn- spiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Diesem generellen Verbot hat der Europä- ische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 15. Januar 2010 eine Absage erteilt und entschieden, dass das deutsche Verbot nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2010 – Rs C-304/08). Ein Kopplungsverbot sei nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen wird, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Um- stände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Dabei kommt es darauf an, ob die Werbemaßnahme im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Zu die- sen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Künftig ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktab- satz nicht mehr per se verboten, sondern in jedem Einzelfall konkret daraufhin zu prüfen, ob hier- durch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Zusammenfassend kann daher Folgendes festgehalten werden: Eine mittelbare Kopplung kann zulässig sein, wenn durch die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mehr Aufwand entsteht als bei Erwerb des Pro- duktes. Die Alternative muss jedoch den Lebensgewohnheiten entsprechen. Eine Anforderungs- möglichkeit per Post entspricht meist nicht mehr den Lebensgewohnheiten. Eine mit dem Gewinn- spiel/Preisausschreiben gekoppelte Dienstleistung ist bei den Kosten für eine Mehrwertdiensteruf- nummer gegeben, die zur Teilnahme angerufen werden muss, wenn die Kosten für den Anruf über die üblichen Übermittlungskosten durch Post oder Telefon hinausgehen. Eine Kopplung ist dann zulässig, wenn das Gewinnspiel/Preisausschreiben naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist, so beispielsweise bei Preis- oder Kreuzworträtseln in Printmedien.
Eine unmittelbare Koppelung ist auch dann zulässig, wenn hierdurch nicht das Verhalten der Ver- braucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Dies ist der Fall, wenn die Koppelung eine irrefüh- rende Geschäftspraxis darstellt oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Ers- teres kann der Fall sein, wenn die Anlockwirkung durch das angebotene Gewinnspiel im Einzelfall so stark ist, dass der Verbraucher keine rationale und vernünftige Abwägung mehr treffen kann bzw. diese vollständig in den Hintergrund tritt.