@ Peter:
Die "Plattenfirma" hat doch die Snare gar nicht selbst produziert sondern entweder einen Drumcomputer verwendet oder eben ein Schlagzeug aufgenommen. Schlussendlich hat se an der Snare genauso wenig Rechte wie unser ebay verkäufer. Ein komplettes Schlagzeugsolo allerdings wäre schon wieder ziemlich heikel
Das Thema wird erst so richtig interessant wenns um Melodien, Akkordfolgen oder Gesangstexte geht. Diese können nämlich nachweislich von bestimmten Tonträgern stammen die urheberrechtlich geschützt sind ......
Gemafreie-Welten
http://www.gemafreie-welten.de/sample-clearing.html
Wenn ein Sample eine gewisse Gestaltungshöhe/Identifikation erreicht hat, wird Sample Clearing benötigt. Dabei meint man mit Sample ein eher kurzes Geräusch, bzw. einen kurzen Auschnitt aus einem musikalischen Gesamtwerk.
Sample Clearing bedeutet, die Rechte für diesen Ausschnitt einzuholen. Stellt das Sample eine Melodie dar, die eine schützbare Gestaltungshöhe erreicht, ist diese urheberrechtlich geschützt. Ausserdem müssen in jedem Fall die Leistungsschutzrechte gewährt sein, diese beziehen sich auf die Aufnahme und liegen bei der Plattenfirma bzw. dem Verlag. Eine Möglichkeit, diese zu umgehen liegt darin, ein geschützes Sample "gecleared" einfach neu einzuspielen bzw. aufzunehmen. In diesem Fall muss gegebenenfalls nur die Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden, falls eine schützbare Melodie vorliegt. (sprich ersetzt).
Wikipedia Eintrag zur aktuellen Rechtslage (in D)
Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig soll das Verwenden von kurzen Samples anderer Autoren im deutschen Rechtsraum nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2008[1] sein.[2] Zwar gebe es nach dem BGH keine zeitliche Grenze, ab der ein Stück eines Tonträgers nicht mehr vom "Tonträgerherstellerrecht" geschützt sei,[1] es komme jedoch beim Sampling im vorliegenden Fall ein Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG in Frage, falls das neue Werk vom gesampelten einen so großen Abstand halte, dass es als selbständig anzusehen sei.[1] Eine solche freie Benutzung sei allerdings wiederum in zwei Fällen auszuschließen: Erstens wenn der Sampler befähigt und befugt sei, die gesampelten Töne selbst einzuspielen; zweitens nach § 24 Abs. 2 UrhG wenn es sich bei der erkennbar gesampelten und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handele.[1]
Unabhängig davon sitzt unser ebay Verkäufer in der Schweiz ......
Genug off Topic