da irgendein übereifriger mod der meinung war, er müsse den dazugehörigen thread schließen, pack ich das jetzt hier rein....auch wenn ich der meinung bin, dass es nicht zwangsläufig mit wirtschaft zu tun hat...ihr profis!
sham12345, warst du das? check pm...
Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung seines territorial abgegrenzten Staatswesens und anderer (supranationaler) Aufgaben. Durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung sind Steuern und andere Abgaben ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet...
Steuergesetze
Das Hauptgesetzwerk im Steuerrecht ist die Abgabenordnung (AO) - als Rahmengesetz regelt sie, welche Behörden für die Erhebung der Steuern zuständig sind, wer eine Steuer schuldet oder für sie haftet, welche Rechte und Pflichten der Steuerpflichtige und die Finanzbehörden haben, wie man sich gegen Entscheidungen der Finanzbehörden zur Wehr setzen kann, wie und unter welchen Voraussetzungen Steuern eingetrieben werden können und wann Steuerstraftaten vorliegen.
Das materielle Steuerrecht für die verschiedenen Steuerarten wird in den Einzelsteuergesetzen (z. B. EStG, UStG, etc) hinsichtlich Steuerpflicht oder Steuervergünstigung, Bemessungsgrundlagen und Steuersatz geregelt.
Eine Gebühr ist
- ein Betrag, der für eine Dienstleistung einer Behörde, eines Gerichts, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. für eine Genehmigung) zu zahlen ist. Im Sprachgebrauch der Verwaltung zählen Gebühren neben den Beiträgen und Steuern zu den Abgaben. "Abgaben" ist also der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.
- eine auf Grund gesetzlicher Vorschriften (z. B. RVG, GOÄ) erhobene Vergütung für Leistungen bestimmter Berufsgruppen.
- im älteren Sprachgebrauch das, was einem zukommt, was angemessen ist; noch lebendig ist diese Bedeutung im Sprichwort "Nicht über Gebühr beanspruchen" = Nicht über das notwendige Maß hinaus beanspruchen.
Defintionsansatz; Quelle Wikipedia.
Dieser Thread soll sich einfach rund um's Thema Steuern/Abgaben/Gebühren drehen.
Beginne ich mal mit der Höhe einzelner Steuern, die irgendwie viele Menschen betreffen:
Steuern:
Mehrwertsteuer 19%
Hundesteuer
Geschichte: Um 1500 musste in einigen Teilen Deutschlands ein "Hundekorn" in Form von Roggen, Gerste oder Hafer abgegeben werden.
Jährlich:
1. Hund 60€
2. Hund 100€
jeder weitere Hund 130€
Aufkommen: 218 Mio. Euro
Heizöl: 0,21 - 0,62 Cent / kWh
Erdgas: 0,55 Cent/kWh
Flüssiggas: 0,43 Cent/kWh
Kohle: 0,12 Cent/kWh
Gegenstand: Kraftstoff
Bemessungsgrundlage: Verbrauch, Menge
Steuersatz: 0,6698 Euro / l bleifreies Benzin (schwefelhaltig)
0,6545 Euro / l bleifreies Benzin (schwefelfrei)
0,4857 Euro / l Dieselkraftstoff (schwefelhaltig)
0,4740 Euro / l Dieselkraftstoff (schwefelfrei)
Aufkommen: 43,19 Mrd. Euro1
38,15 Mrd. Euro ohne Heizöl- u. Heizgassteuer
Versicherungssteuer
Dieser Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Zeitliche Entwicklung des Regelsteuersatzes
1937 bis 1988 5 %
Ab 01.01.1989 7 %
Ab 01.07.1991 10 %
Ab 01.07.1993 12 %
Ab 01.01.1995 15 %
Ab 01.01.2002 16 % Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung (2001) als Folge des Terroranschlages auf das World Trade Center
Ab 01.01.2007 19 %
Gegenstand: Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
Bemessungsgrundlage: Preis des Getränkes
Steuersatz: 10 % des Getränkepreises
Schuldner: Wirte, Café- und Restaurantbesitzer
Zahler: Kneipengänger, Café- und
Restaurantbesucher
Aufkommen: 1 Mio. Euro
Gegenstand: Bier und bierähnliche Getränke
Bemessungsgrundlage: Biermenge
Steuersatz: 9,44 Cent je Liter
Schuldner: Bierhersteller
Zahler: Konsument
Aufkommen: 786 Mio. Euro1
Gegenstand: Röstkaffee, löslicher Kaffee
Bemessungsgrundlage: Kaffeemenge
Steuersatz: 2,19 Euro / kg Röstkaffee
4,78 Euro / kg löslichem Kaffee
Schuldner: Kaffeehersteller, Kaffeelager
Zahler: Konsument
Aufkommen: 980 Mio. Euro1
Gegenstand: Entnahme von Strom aus dem Stromnetz
Bemessungsgrundlage: Verbrauch
Steuersatz: 2,05 Cent / Kilowattstunde (ab 1.1.2002)
Schuldner: Stromerzeuger, Versorgungsunternehmen
Zahler: Verbraucher
Aufkommen: 6,531 Mrd. Euro1
Datum des Gesetzes: 24. März 1999 (BGBl. I 1999 S. 378, 2000 I S. 147)
Inkrafttreten am: 1. April 1999
Letzte Änderung durch: Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) nkrafttreten am: 1. April 1999
Steuerermäßigungen [Bearbeiten]Steuerermäßigungen sind gesetzlich vorgesehen für:
Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und für den Verkehr mit Oberleitungsbussen – der Steuersatz ist auf 11,42 EUR ermäßigt.
Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR . "Betrieblicher Verbrauch" ist nicht nur der Verbrauch für die Produktion im engeren Sinne, sondern auch für betrieblichen Zwecke wie z.B. Beleuchtung, Heizung und den Betrieb von Büromaschinen.
Nicht ermäßigt ist in diesen Fällen die sog. Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh je Kalenderjahr. Diese Menge ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren.
Gegenstand: Tabakwaren
Bemessungsgrundlage: Menge und Kleinverkaufspreis
Steuersatz: 11,45 Cent je Zigarette
1,4 Cent je Zigarre und Zigarillo
+ 1,3 % des Kleinverkaufspreises
1,65 Euro / Packung Feinschnitt1
1,48 Euro / Dose Pfeifentabak2
Schuldner: Inhaber des Herstellungsbetriebes
Zahler: Konsument
Aufkommen: 14,094 Mrd. Euro3
Wenn man sich im Februar 2007 eine Schachtel Zigaretten für vier Euro kauft, so werden 3,07 Euro als Steuern abgeführt. Dies entspricht einem Anteil von 76,7 % des Kaufpreises. Da Teile der Steuern pro Zigarette berechnet werden, ist dieser Steueranteil pro Schachtel variabel.
Die in Deutschland bundesweit erhobenen Verbrauchsteuern sind:
Energiesteuer,
Tabaksteuer,
Branntweinsteuer,
Kaffeesteuer,
Biersteuer,
Schaumweinsteuer,
Zwischenerzeugnissteuer,
Stromsteuer,
Alkopopsteuer (seit 2004),
Einfuhrumsatzsteuer,
Weinsteuer (ist entgegen der EU-Richtlinie in Deutschland kein Steuergegenstand und unterliegt lediglich gemäß SchaumwZwStG der Steueraufsicht durch die Bundeszollverwaltung; analog zur Kaffeesteuer in Frankreich).
in Prozent des gesamten Steueraufkommens
Umsatzsteuer 30,9
Mineralölsteuer 9,7
weitere Steuern 6,1
Gewerbesteuer 5,4
Tabaksteuer 3,2
Grundsteuer 2,2
Versicherungssteuer 2,0
Kfz-Steuer 1,6
Einkommensteuer 38,9
davon:
Lohnsteuer 30,0
Zinsabschlagsteuer 3,7
Solidaritätszuschlag 2,3
Körperschaftsteuer 1,9
Veranlagte Einkommensteuer 1,0