Cannabis - Rechtlicher Status/Legalisierung/wissenschaftliche Studien/...

hajlok

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Apr 29, 2000
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ich halte für die schule demnäxt ein referat zum thema cannabis. hab dazu ein paar interessante sachen im netz gefunden, die ich euch auf keinen fall vorenthalten möchte:




FAQ Hanf im Recht (Quelle: Grüne Hilfe)

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Faq wurde, um etwas Tipparbeit zu sparen, größtenteils von Eike (http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/faq.html) übernommen.
In den letzten Monaten kamen sehr viele Hinweise und Anregungen. Denen bin ich natürlich gern nachgekommen. Dazu sind einige neue Sachen zu finden.
Immer gilt: Anregungen, Ergänzungen, Berichtigungen und Beleidigungen nehme ich gern entgegen.
Zuletzt geändert am 16.2.2001


Inhalt
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?

4.1 Quellen


1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ["Frequently Asked Question(s)"] wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll helfen, einen Großteil der Fragen zu beantworten, die uns immer wieder gestellt werden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich (also der Konsum) war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung" (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird.
Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
Die Frage, ob man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen, wird immer wieder gestellt. Wer zum Beispiel einen Joint in einer Kifferrunde annimmt, um daran zu ziehen und ihn daraufhin zurück gibt (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen, weil er den Konsumentenkreis damit nicht erweitert. (OLG Oldenburg NStZ 1982, 121)
Aber: "(...) Gibt nun aber der Gastgeber den Joint auf Grund einer gemeinsamen Absprache an den nächsten Raucher weiter, so macht sich der (erste) Empfänger nun doch der Verbrauchsüberlassung (in Mittäterschaft) schuldig, weil er mit der Rückgabe die Erweiterung des Konsumentenkreises ermöglicht hat (BayObLG NStZ-RR 1998, 149)."
(Weber - BtMG, § 29, Rn 735)
Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument bleibt straffrei.


2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe Menge". Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer bis heute nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die "neue" Bundesregierung hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen. ;-)
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer, in denen keine Granze festgelegt wurde, um zu zeigen wie "gefährlich" Cannabis ist. Nach unserer Erfahrung kann man aber auch dort mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Einstellung rechnen, wenn es nicht mehr als sechs Gramm sind.
Zum Beispiel: Sachsen hat keine geringe Menge festgelegt, die Staatsanwaltschaft Leipzig benennt aber in einer Richtlinie eine Verfahrenseinstellung bis 5g bzw. 7g, wenn max. acht Mal im Jahr konsumiert wird (keine Ahnung, wie das nachgewiesen werden soll, also immer schön die Klappe halten), keine Fremdgefährdung (Schule, Knast) vorliegt und die betreffende Person erstmals mit derzeit nicht legalen Drogen erwischt wurde. Auch mit einer Pflanze kann man durchaus mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.
Die Richtlinien der einzelnen Länder unterscheiden sich in zwei Modelle, die man als "Modell Obergrenze" und "Modell Untergrenze" bezeichnen könnte.
Die Länder Bayern, Brandenburg, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und Schleswig-Holstein haben eine Obergrenze festgelegt, bis zu der von einer geringen Menge ausgegangen werden kann.
Diese Angaben beziehen sich auf Gewichtsmengen, nicht Wirkstoffgehalt.



Bayern: 6g
Brandenburg: 3 Konsumeinheiten (dürfte auch 6g darstellen)
Baden-Württemberg: 3 Konsumeinheiten
Nordrhein-Westfalen: 10g
Rheinland-Pfalz: 10g
Hamburg: Grösse einer Streichholzschachtel
Schleswig-Holstein: 30g

Die Länder Hessen, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland haben eine Untergrenze bestimmt, bis zu der von einer Verfolgung abgesehen werden muß. Allerdings hatten wir schon vereinzelt Fälle, wo das ignoriert wurde und Strafbefehle ins Haus flatterten. Da sollte man in Widerspruch gehen und die jeweilige Richtlinie benennen (siehe unten).
Desweiteren wurde eine größere Menge festgelegt, bei der von der Verfolgung abgesehen werden kann.
Diese Länder schreiben (eigentlich) eine Einstellung bei einer Menge bis zu sechs Gramm zwingend vor.
Die größeren Mengen, bei der das Verfahren eingestellt werden kann, sind so definiert:


Hessen: 30g (Einstellung wird empfohlen)
Berlin: 15g
Niedersachsen: 15g (bei sozialen Massnahmen keine Obergrenze)
Sachsen-Anhalt: Keine (aber nur, wenn soziale Massnahmen durchgeführt werden)
Saarland: 10g

Diese Angaben beziehen sich auf folgende Richtlinien:

Baden-Württemberg: Allgemeine Verfügung vom 3.8.1995, Die Justiz Seite 366
Bayern: Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten vom 14.8.1994
Berlin: Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 28.2.1995, Amtsblatt Seite 1299
Brandenburg: Verfügung vom 17.9.1993, JMBl. Bbg. Seite 158
Hamburg: Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 10.11.1992
Hessen: Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. vom 21.7.1995
Niedersachsen: Gemeinsamer Runderlaß vom 24.11.1994, Nds. Rpfl. Seite 351
Nordrhein-Westfalen: Gemeinsamer Runderlaß vom 13.5.1994, JMBl. NW. Seite 133
Rheinland-Pfalz: Rundschreiben vom 23.8.1994, JBl. RhPf. Seite 1257
Saarland: Gemeinsamer Erlaß vom 7.3.1995, GMBl. Saar Seite 150
Sachsen-Anhalt: Gemeinsamer Runderlaß vom 6.12.1994, MBl. LSA 1995, Seite 15
Schleswig-Holstein: Bek. vom 13.5.1993, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Seite 675
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht [BVerfGE 90, 145 (170)] kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.
 
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2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen. Er kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.
Eine Verfassungsbeschwerde von acht Patienten (die Cannabis als Medizin nutzen) mit dem Ziel, Cannabiskonsum zu medizinischen Zwecken straffrei zu stellen, wurde aus formellen Gründen abgelehnt (Presseerklärung dazu).
Es zeichnete sich anfangs ab, daß noch in dieser Legislaturperiode eine Regelung in Kraft treten sollte, die es ermöglichen hätte, daß Patienten, die Cannabis benötigen, eine Ausnahmegenehmigung bekommen können. Bis heute hat sich nichts geändert, die zuständige Stelle weigert sich, Ausnahmegenehmigungen zu erstellen. Patienten sind weiterhin auf den Schwarzmarkt angewiesen.

2.6 Ist Cannabis zur Religionsausübung erlaubt?
Nein. Der Liedermacher Hans Söllner hat bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt. Auch diese Richter waren der Meinung,
daß das Grundgesetz (Recht auf freie Religionsausübung) nur ein überflüssiges Relikt aus alten Zeiten ist (BVerwG 3 C 20.00). Wieder mal ein schönes Beispiel, daß Grundrechte keine Rolle mehr spielen.
Weitere Informationen findet Ihr hier.

2.7 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.

2.8 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze) gibt es dafür keine Mindest- bzw. Höchstkonzentration. Diese wurde zwar schon mal wissenschaftlich definiert, aber nie in die Praxis umgesetzt.
Man muß mit einem Bußgeld bis zu 3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft geschweige denn zur fraglichen Zeit gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die ab eintausend Mark kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird während des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird, ein Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az: 11 B 48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß der Betroffene regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der Auffassung, daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."

2.9 Dürfen Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten." (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung im Amt") als der Drogenbesitzer. Allerdings ist es schon vorgekommen, daß Polizisten bei der Staatsanwaltschaft mengenmäßig weniger angeben als sie beschlagnahmt haben.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch...

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
Keineswegs, da sämtliche Auslandspost kontrolliert wird. Ein Spürhund, der durch eine Postabteilung geführt wird, wird es ohne großen Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewußt zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt. Oft kommt aber die Polizei schneller als die Sendung.
 
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3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen sowie Urinreiniger?
In Blut können bei "chronischem" Konsum THC-Metaboliten (Aubbauprodukte wie THC-COOH) auch noch nach mehreren Wochen festgestellt werden. Im Urin unter Umständen sogar bis zu drei Monaten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Da Haare im Monat ungefähr einen Zentimeter wachsen, kann man also bei einer Länge von 20 cm den Konsum von 20 Monaten nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden. Es hat keinen Sinn, mit irgendwelchen Tricks zu manipulieren. Meist sieht sowieso jemand zu, desweiteren wird u.a. auch die Urintemperatur gemessen. Jede Beimengung eines Stoffes senkt die Temperatur, verändert die Farbe und wird somit schon dadurch erkannt. Die handelsüblichen Urinreiniger (Zydot) sind, wenn man sich an die Einnahmevorschrift hält, relativ verläßlich. Diese sollten aber nur benutzt werden, wenn es dringend ist. Hat man mehrere Wochen Zeit, reicht es, sehr viel zu trinken (ca. drei Liter am Tag), viel Bewegung, Vitamine sowie viel Schwitzen. Natürlich bei gleichzeitiger Cannabisabstinenz. Allerdings wird durch diese Flüssigkeitsmenge der Kreatininwert (Abbauprodukt von Kreatin; auch ein Wert, der getestet wird) gesenkt. Dieses läßt sich vermeiden, wenn man einige Tage vorher in die Apotheke geht und sich "Kreatin Optifit" (PZN: 7438113) oder "Kreatin Energie plus" (PZN: 7520671) kauft und dieses einnimmt. Veganer und Vegetarier haben das Problem des niedrigen Kreatininwertes übrigends immer!

3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf man im Dienst nicht Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person [Name/Wohnsitz/Geboren (Datum und Ort) /ungefähre Angabe des Jobs (Student,Arbeiter,Angestellter)] machen. Wer mehr sagt, schadet sich nur selbst, denn entlastende Aussagen kann man später (vor Gericht) immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift" (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren. Bekommt man eine Vorladung von der Polizei, so sollte man diese wegwerfen. Nicht hingehen. Keine Sorge, holen können sie Euch nicht.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Adressen gibt es bei uns. Dieser kann dann Akteneinsicht nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Erwerbslose, Schüler, Studenten, ...) gibt es beim zuständigen Gericht oder beim Anwalt einen Beratungsschein. Dieser kostet zwanzig Mark und gilt für die erste Beratung. Einkommensnachweise mitnehmen!

4.1 Quellen
Gesetzes- und Urteilstexte
Körner, Harald-Hans - "Betäubungsmittelgesetz", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-36924-3
Weber, Klaus - "BtMG", Verlag C.-H. Beck, ISBN 3-406-44432-6
Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
Studie "Cannabis im Straßenverkehr", Prof. Dr. Thomas Daldrup, Institut für Rechtsmedizin der H.-Heine-Universität Düsseldorf, August 1996
Pressemitteilungen
 
Warum Cannabis legalisiert werden sollte

Inhalt
0 Warum noch über Cannabis nachdenken?
1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
2 Andere Argumente für das Cannabisverbot
3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung
5 Weitere Folgen der Legalisierung
6 Fazit

0 Warum noch über Cannabis nachdenken?
Am 9. März 1994 (BverfGE 90,145) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß das Verbot von Cannabisprodukten von der Verfassung noch gedeckt sei, die Strafandrohung bei kleinen Mengen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aber nicht umgesetzt werden sollte. Damit darf das letzte Wort in dieser Diskussion aber nicht gesprochen sein. Im Gegenteil, ein Gesetz am Rande des verfassungsrechtlichen Rahmens muß besonders kritisch geprüft werden.

1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß ausführlich dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen und welche nicht: Cannabis ruft keine körperliche Abhängigkeit hervor. Es bewirkt keine Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als "Einstiegsdroge" wird von der Wissenschaft "überwiegend abgelehnt" .
Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht: psychische Abhängigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential "sehr gering" ), mögliche psychische Störungen (Verhaltensstörungen, Lethargie, Depressionen, ...) vor allem bei Jugendlichen, einen "Umsteigeeffekt" sowie die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

1.1 Der Umsteigeeffekt ("Einstiegsdroge")
Psychische Abhängigkeit, psychische Störungen und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind offensichtlich Gefahren, mit denen man sich auseinandersetzen muß, bevor man die Legalisierung von Cannabis fordern kann. Die vierte genannte Gefahr, der Effekt des Umsteigens auf harte Drogen, ist aber laut Bundesverfassungsgericht auf den gemeinsamen Drogenmarkt zurückzuführen. Da es bei einer Legalisierung von Cannabis keinen gemeinsamen Drogenmarkt von Cannabis und z.B. Heroin mehr gäbe, spricht dieser Punkt für die Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine anderes Rauschmittel als Alkohol probieren möchten, eine legale Möglichkeit eröffnet wird, ersparen sie sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie dann meist auch harte Drogen kaufen können.

1.2 Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit stellt natürlich eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Selbstverständlich muß das Autofahren während eines Cannabisrauschs verboten bleiben. Aufgrund dieser Gefahr jedoch den Konsum gleich zu verbieten, wäre eine maßlose Überreaktion. Dies ist so offensichtlich, daß ein Verweis auf die Gleichbehandlung mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast überflüssig erscheint.

1.3 Die Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit
In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich zu Alkohol hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch: Es macht nicht nur psychisch, sondern auch physisch süchtig. Es gibt in der Bundesrepublik mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine große Zahl Alkoholtoter.
Über Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht: "Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten, dabei wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft." Das Suchtpotential von Cannabis ist anscheinend wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.

1.4 Die Möglichkeit psychischer Störungen
Die Broschüre "Alltagsdrogen und Rauschmittel", herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, nennt folgende psychische Störungen, die Alkohol verursachen kann: "...Schäden auf seelischem Gebiet, Nachlassen des Gedächtnisses, verminderte Leistungsfähigkeit, Depressionen, Angst..." Der Große Brockhaus nennt zusätzlich das Delirium "mit Sinnestäuschungen, bes. opt. Halluzinationen, und mit örtl. und zeitl. Desorientiertheit."
Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht): "Ferner wird beschrieben, daß der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen könne und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge."
Die Gefahren psychischer Störungen bei langem Konsum von Alkohol und Cannabis sind wohl vergleichbar.
Nicht so die Gefahren physischer Störungen. Diese sind bei Alkohol bekanntermaßen groß. Bei Cannabis sind sie laut Bundesverfassungsgericht "eher gering" und das Gericht nennt dann auch keine Beispiele. Und dementsprechend gibt es auch keinen belegten Fall eines Menschen, der an einer Überdosis Cannabis gestorben wäre.
Ein Lübecker Gericht kam daher zu dem Schluß: "das reale Risiko von Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und Alkohol verbundenen Risiko". Die vom Bundesverfassungsgericht genannten psychischen Gefahren bezeichnet dieses Gericht als "sehr seltene Einzelfälle" "bei langjährigem chronisch-exzessivem Konsum."

1.5 Fazit
Das Bundesverfassungsgericht behauptet, von Cannabisprodukten gingen "auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" aus, die ein Verbot rechtfertigten. Diese Folgerung hält dem Vergleich zu Alkohol nicht stand.

2 Andere Argumente für das Cannabisverbot
Die angeblich "nicht unbeträchtlichen Gefahren" reichten dem Bundesverfassungsgericht zur Begründung eines Verbots anscheinend nicht aus. Es wurden daher noch weitere Argumente vorgebracht.

2.1 Alkohol - Droge oder Genußmittel?
Der Frankfurter Rundschau vom 29.04.1994 ist als Argument des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen: "Alkohol werde nicht überwiegend konsumiert, um Rauschzustände zu erreichen. Dagegen ziele Cannabiskonsum typischerweise auf die berauschende Wirkung." Der Brockhaus sagt dazu, schon "der Genuß alkoholischer Getränke in kleinen Mengen wirkt anregend" und "Der übermäßige Genuß von Alkohol ist ein weltweit schnell wachsendes Problem."
Dieses Problem verschweigt des Bundesverfassungsgericht: Alkohol ist nicht einfach ein Genußmittel, von dem man ein wenig trinkt, weil es schmeckt. Alkohol wird viel zu oft übermäßig getrunken, wie die Zahl der Alkoholtoten beweist!

2.2 Ein "sozialethisches Unwerturteil"
In einem Minderheitenvotum hat sich die Verfassungsrichterin Karin Grasshof für das Verbot von Cannabis ausgesprochen, das nötig sei, um das "sozialethische Unwerturteil" zum Ausdruck zu bringen. Cannabiskonsum sei also verwerflich, und das soll der Richterin zufolge auch durch ein Strafgesetz ausgedrückt werden. Nicht so der Alkoholkonsum. Er ist zwar weit schädlicher, wird aber von der Gesellschaft akzeptiert. Die Ansicht einer Mehrheit in der Gesellschaft in Strafrecht umzumünzen ist aber nicht automatisch gerecht: Die Mehrheit bestimmt so, auf welche Weise der Einzelne sich berauschen darf, ohne auf die Gefährlichkeit der gewählten Droge zu achten. Sie schränkt also seine Freiheit ohne Berücksichtigung rationaler Argumente ein.

2.3 Tradition
In Diskussionen über die Legalisierung war zu hören, daß Cannabiskonsum im Gegensatz zum Alkoholkonsum in Europa keine Tradition habe. Abgesehen davon, daß Tradition kein Unrecht rechtfertigen kann: Es ist nicht einmal wahr. Hanf war den Germanen schon vor mindestens 2500 Jahren bekannt (laut Brockhaus) und wurde noch bis in die Mitte dieses Jahrhunderts (im Süddeutschen Raum unter dem Namen "Knaster") konsumiert.

2.4 Fazit
Kein Argument für die Strafbarkeit von Cannabisprodukten ist bei näherer Betrachtung stichhaltig genug, um die große Zahl von Cannabiskonsumenten zu kriminalisieren.
 
fortsetzung

3 Wie sollte der Handel geregelt werden?
Eine wichtige Frage bei der Legalisierung ist, wie der legale Handel geregelt werden soll. Dabei ist unter anderem zu beachten, wie man Jugendliche möglichst effektiv vom Cannabiskonsum ausschließen kann, da laut Verfassungsgericht vor allem diesen psychische Schädigungen drohen. Es muß auch darauf geachtet werden, daß keine zusätzlichen Anbieter von harten Drogen geschaffen werden.

3.1 Supermärkte
Der freie Verkauf von Cannabis sogar in Supermärkten wäre die konsequente Gleichstellung zum Alkohol. Er birgt jedoch die große Gefahr, daß der Zugang auch Jugendlichen leicht möglich wäre. Eine Kontrolle aller Verkaufsstellen wäre ausgeschlossen.

3.2 "Coffee Shops"
In den Niederlanden wird der Cannabiserwerb in sogenannten "Coffee Shops" geduldet. Bei einer überschaubaren Zahl solcher Cafés könnte in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden, ob illegale Drogen abgeben werden oder Jugendlichen der Cannabiserwerb oder -konsum ermöglicht wird.

3.3 Apotheken
Apotheken sind den Umgang mit Betäubungsmitteln gewöhnt. Es ergäbe sich durch den Handel mit Cannabisprodukten keine zusätzliche Gefahr des Handels mit illegalen Stoffen. Die ausschließliche Abgabe an Erwachsene sollte durch Apotheker kontrollierbar sein.
Eine Abgabe nur auf Rezept ist aber abzulehnen. Sie wäre eine Diskriminierung der Cannabiskonsumenten im Vergleich zu Alkoholkonsumenten, die ihr Rauschmittel fast überall bekommen.

3.4 Fazit
Die Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken scheint geeignet, Mißbrauch zu verhindern. Außerdem bewirkt der Verkauf in Apotheken eine größere Hemmschwelle als der in gemütlichen Cafés.
Vermarktungsorientierte Werbung für Cannabisprodukte muß verboten sein, wie es auch für Alkohol und Nikotin gelten sollte. Sachliche Aufklärung muß hingegen gestattet werden.

4 Drogenpolitische Folgen der Legalisierung
Welche Auswirkungen auf die Drogenpolitik sind von einer Legalisierung zu erwarten?

4.1 Die Rechtsunsicherheit wird beendet
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sollen die Behörden bei geringen Mengen von Cannabisprodukten von der Strafverfolgung absehen. Diese Regelung kann zu Willkürentscheidungen von Staatsanwälten führen. Denn: Wie groß ist sie, die "geringe Menge"? Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesländer aufgefordert, für eine einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Der Presse war jedoch zu entnehmen, daß das bis heute nicht gelungen ist.
Dieser Zustand der Rechtsunsicherheit wäre durch eine Legalisierung endgültig beendet.

4.2 Transparenter Cannabismarkt
Ein staatlich kontrollierter Markt für Cannabisprodukte wäre von Vorteil:
Für den Konsumenten, der sich sicher sein kann, eine Droge zu konsumieren, die frei von Streckmitteln gewinnsüchtiger Dealer ist. Für die Wissenschaft, die dann aussagekräftige Daten über Cannabiskonsum und -konsumenten gewinnen kann. Und für den Staat, der mit Hilfe dieser Daten eine systematischere Drogenprävention durchführen kann.

4.3 Glaubwürdigere Drogenpolitik und -aufklärung
Die heutige Drogenaufklärung unterscheidet leider nur selten realistisch genug zwischen harten und weichen Drogen. Sie beschreibt oft nur negative Rauschzustände wie Ängste. Teilweise wird noch das Märchen erzählt, daß einem Drogen untergeschmuggelt werden, um einen süchtig zu machen. Das sind gewiß gutgemeinte Versuche, junge Menschen von Drogen fernzuhalten. Aber nur realistische Aufklärung kann potentielle Konsumenten von harten Drogen abschrecken.
Wenn sich die differenzierende Bewertung von Drogen in Strafrecht und Aufklärung durchgesetzt hat, ist der Kampf gegen harte Drogen leichter zu führen. Man kann jungen Menschen dann erklären, Alkohol und Cannabis bergen diese und jene Gefahren, dürfen aber von Erwachsenen konsumiert werden, Heroin und Crack sind aber deutlich gefährlicher und daher verboten.

4.4 Ausdünnung des illegalen Drogenmarkts
Der Umsatz der Drogenmafia würde sich in Deutschland durch die Legalisierung von Cannabisprodukten verringern. In der Folge gäbe es weniger Dealer. Das würde vielen Menschen, gerade der Landbevölkerung, den Zugang zu anderen Drogen erschweren.

4.5 Fazit
Die Legalisierung von Cannabis könnte einen kontrollierteren und weniger gefährlichen Konsum ermöglichen. Außerdem wäre er hilfreich im Kampf gegen weit gefährlichere Drogen.

5 Weitere Folgen der Legalisierung
Was würde die Legalisierung über den Rahmen der Drogenpolitik hinaus bewirken?

5.1 Zusätzliche Steuereinnahmen
Der illegale Drogenhandel kann von keinem Finanzamt kontrolliert werden. Ein legaler Handel mit Cannabis wäre hingegen eine zusätzliche Geldquelle für den Staat. Auch wenn der Staat auf eine spezielle Besteuerung in der Art der Tabak- und der Alkoholsteuern verzichtet, würde der Handel in jedem Fall von der Umsatzsteuer erfaßt.

5.2 Konzentration der Strafverfolgungsbehörden auf wichtigere Aufgaben
Noch müssen Polizisten, Staatsanwälte und Richter sich mit Cannabis beschäftigen. Dabei gibt es ja wirklich Wichtigeres zu tun: Es gilt, das organisierte Verbrechen zu bekämpfen und die innere Sicherheit zu gewährleisten. Diese Ziele würden durch eine Legalisierung von Cannabis unterstützt, da zusätzliche Kräfte der Strafverfolgungsbehörden dafür bereitgestellt werden könnten.

5.3 Die verbotene Medizin
THC, der Hauptwirkstoff von Cannabis, wurde 1980 in den USA als klinisch brauchbares Medikament klassifiziert. In folgenden Anwendungsbereichen liegen positive Erkenntnisse vor, die sich nach einer Legalisierung erforschen und nutzen ließen:
- Antibiotika
- Antibrechmittel und Appetitanreger (bei Chemotherapien lebensrettend)
- Asthma
- Augenleiden (grüner Star)
- Epilepsie
- Beruhigungs- und Antischmerzmittel


5.4 Fazit
Die Legalisierung brächte der Gesellschaft bedeutende finanzielle Vorteile. Und sie würde die vielfältige medizinische Anwendung von Cannabis ermöglichen.

6 Fazit
Die derzeitige Gesetzeslage stellt Menschen, die sich berauschen wollen, vor die Wahl, dieses entweder sehr gesundheitsschädlich und legal, oder weniger gesundheitsschädlich, dafür aber illegal zu tun. Dieser Zustand ist unhaltbar. Cannabis muß legalisiert werden.


Eike Sauer, 1995-97. Kommentare, Ergänzungen, Gegenargumente und Beleidigungen an eikes@cs.tu-berlin.de.
Das Original dieses Textes liegt unter http://home.pages.de/~eike/cannabis.html.
 
[09/99] Jeder vierte Deutsche hat Haschisch geraucht: Jeder vierte Deutsche hat schon einmal Haschisch oder Marihuana geraucht. Der größte Teil dieser Gruppe habe die aus der Cannabis-Pflanze gewonnene Droge jedoch nur während der Jugend konsumiert. Das berichtete der Berliner Professor Dieter Kleiber vom Institut für Prävention und psychosoziale Gesundheitsforschung heute in Münster. Nach wie vor werde in den alten Bundesländern etwa dreimal so viel Haschisch geraucht wie in den neuen Ländern. Wirklich abhängig seien maximal zwei Prozent der regelmäßigen Konsumenten.

Harmloses Teufelszeugs

Haschisch macht nicht süchtig und ist keine Einstiegsdroge, sagt eine Studie des Bundesgesundheitsministeriums. Verbreitet wurden die Erkenntnisse nicht

Die Woche (2/5/97) Spricht der Bayer Horst Seehofer über Drogen, dann wirft er nicht nur alle in einen Topf - Heroin, Kokain und Haschisch-, dann sind auch satanische Bilder nicht weit: "Das ist teufelszeug", pflegt der Bonner Gesundheitsminister zu schäumen, und er meint das grundsätzlich. Mögen die weichen Stoffe Haschisch und Marihuana noch so sanft wirken: Der CSU-Mann verdammt sie als Einstiegsdrogen, denen die harten Gifte bald folgen, und warnt vor dauerhafter Abhängigkeit. Geradezu vom Teufel müsse folglich geritten sein, wer über eine Freigabe von Cannabis -wie sie in Holland praktiziert wird- auch nur nachdenke.

Horst Seehofer müsste es besser wissen. In der Schublade hat er seit einem Dreivierteljahr eine Studie der freien Universität Berlin liegen, die den konservativen Klischees deutlich wiederspricht. Drei Jahre lang hatte ein Team unter Leitung des Soziologie Professors Dieter Kleiber 1458 aktuelle und ehemalige Kiffer befragt, stellvertretend für etwa ein Drittel der Westdeutschen, die mindestens einmal in ihrem Leben zum Joint gegriffen haben. Unter dem Titel "Cannabiskonsum in der Bundesrepublik Deutschland: Entwicklungstendenzen, Konsummuster und Einflussfaktoren" entstand eine mehr als 300 Seiten starke Expertise, die wie keine vergleichbare zuvor ins Detail geht.

Die These von der Einstiegsdroge lässt sich danach nicht belegen. Und die von Bonns unionschristlichen Drogenwächtern behauptete Suchtgefahr erweist sich nach der Kleiber-Studie weitgehend als Mythos.

Für Seehofer starker Tobak. Umso mehr, als sein Ministerium die Studie selbst veranlasst hatte -und daran vermutlich auch bestimmte Erwartungen knüpfte. Politiker beauftragen Wissenschaftler schließlich gerne, um eigene Sichtweisen bestätigen und untermauern zu lassen.

Da die Ergebnisse aus Berlin Bonns restriktive Drogenpolitik nun nachhaltig in Frage stellen, behandelt der Auftraggeber sie fast wie Teufelswerk. Jegliche Mitteilung an die Presse unterblieb. Der ursprünglich vorgesehene Druck in der hauseigenen Schriftenreihe, mit dem die Studie in den Buchhandel gelangt wäre, lässt bis heute auf sich warten. "Das müssen wir nicht unbedingt zu Markte tragen, zumal wenn das Geld knapp ist", verrät ein Ministerialbeamter.

Proffesor Kleiber sei deshalb empfohlen worden, sich doch selbst einen Verlag zu suchen. Um möglichen Nachfragen zu genügen, sind in Seehofers Ministerium zwar einige Kopien angefertigt worden. Im hausamtlich verfassten Vorwort werden die nicht genehmen unter den Forschungsergebnissen allerdings schlicht unterschlagen oder einfach umgedeutet.

So fehlt dort jeglicher Verweis auf das Essential der Studie, das dem Etikett "Einstiegsdroge" gründlich den Halt nimmt: Die Ergebnisse zum Konsumverhalten und zur Wahrscheinlichkeit des Ausstiegs. Abseits der reinen Probierer haben die wissenschaftler vier Usergruppen ermittelt:

"Gelegenheitskonsumenten" kiffen zwei- bis dreimal im Monat. Sie suchen vor allem Spaß und Entspannung und sind durchschnittlich 25 Jahre alt.

"Gewohnheitsmäßige Individualkonsumenten" rauchen an zwei von drei Tagen und dann in aller Regel zurückgezogen. Ausschlaggebend sind für sie nicht mehr nur stimmungsregulierende, sondern auch soziale Motive: Sie rauchen den Stoff, weil die Freunde auch haschen, um in Gesellschaft besser drauf zu sein oder um mit anderen Leuten besser zurechtzukommen. Ihr Durchschnittsalter beträgt 31 Jahre.

"Gewohnheitsmäßige Freizeitkonsumenten" greifen zum Joint etwa so häufig wie "Individualkonsumenten" und auch aus den gleichen Gründen, anders als diese aber nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch auf Partys und in alle Öffentlichkeit; Durchschnittsalter: 26 Jahre.

"Gewohnheitsmäßige Dauerkonsumenten" bleiben durchschnittlich nur einen Tag in der Woche abstinent, kiffen im Unterschied zu den anderen drei Gruppen aber auch an der Uni oder bei der Arbeit, vor allem um zu entspannen und zu "funktionieren". Sie bilden mit einem Durchschnittsalter von 23,5 Jahren die jüngste Gruppe. Gelegenheitskonsumenten stellen die größte Gruppe: 35 Prozent; gewohnheitsmäßige Dauerkiffer die kleinste: 17 Prozent.


Was Seehofer offenbar nicht ins Einstiegsdrogen-Weltbild passt: Nicht nur die Gelegenheits-, auch die meisten Gewohnheitskonsumenten stellen das kiffen eines Tages wieder ein. "Ein Ausstieg aus dem Cannabiskonsum kann unabhängig von der dauer des Konsums zu jeder Zeit erfolgen", resümieren die Forscher um Professor Kleiber. Vor allem: 85 Prozent der Aussteiger griffen innerhalb des letzten Jahres auch zu keiner anderen illegalen Droge. Immerhin hatten sich viele zuvor auch an Halluzinogenen, Kokain und Opiaten versucht. "Mit dem einstellen des Konsums", schlussfolgern die Forscher, "nimmt auch die Wahrscheinlichkeit, andere illegale Drogen zu konsumieren deutlich ab."

Viele wenden sich allerdings ab, weil sie erleben, dass Kiffen mehr Ärger und Schwierigkeiten einbringt als Genuss, Entspannung oder Akzeptanz. Bestätigt wird nähmlich die These, häufiges Haschen mache mehr oder weniger phlegmatisch.

Fast jeder zweite Aussteiger fühlt sich als Kiffer immer seltener im Stande, eigene Vorhaben zu verwirklichen. Dazu kommen "Filmrisse" oder "Ärger mit der Familie". Vom Bundesgesundheitsministerium, dem unbefriedigten Auftraggeber, wird dies im Vorwort auf seine Weise interpretiert: "In keinem Fall ist die vermeintliche Harmlosigkeit des Konsums gewährleistet."

Als wirkliche Problemgruppe haben die Forscher lediglich die Dauerkonsumenten ausmachen können: Setzen sie Cannabis wie Medikamente ein, um im Studium oder Job zurechtzukommen, dann stellt sich auch ein hohes Risiko ein, dem Stoff vollends zu verfallen. "Abhängigkeit", stellt Kleiber wenig überraschend fest, "findet sich deshalb unter den Dauer-Kiffern am häufigsten."


Allerdings: keine körperliche, sondern eine psychische Abhängigkeit. Die Studie wiederspricht dabei jedoch dem, was Seehofer gegen Cannabis unbeiirt ins Feld führt: Nicht Haschisch und Marihuana bedingen die Abhängigkeit, sondern die Alltagsprobleme, mit denen Kiffer nicht klarkommen. Unter den reinen Cannabis-Konsumenten sind Abhängige die Ausnahme. Sie stellen gerade 2 Prozent. Und auch sie können aussteigen. Die Kifferkarierevon Abhängigen ist im Schnitt sogar anderhalb Jahre kürzerals die von nicht abhängigen.

Auch das die User ständig auf der Jagd seien nach dem angeblich unverzichtbaren Stoff stellt sich in der Studie als Legende herraus. Drei von vier befragten Kiffern verspüren kein oder nur geringes Bedürfnis, sich Cannabis zu beschaffen, wenn unmittelbar keines zur Hand ist. Als ebenso haltlos erweist sich das gern bemühte Klischee vom jugendlichen Opfer, das von kriminellen Dealern verführt und angefüttert wird. Drei viertel der Befragten haben ihren ersten Stoff von Freunden bekommen.

Mit anderen Daten liefern die Berliner Wissenschaftler erstmals ein Bild des deutschen Durchschnittskiffers: Er stammt aus gut situiertem Elternhaus, hat Abitur oder steht kurz davor. Er raucht mit 17 den ersten Joint und steigt nach neun Jahren wieder aus. Monatlich hat er sich den Rausch bis dahin zwischen 36 und 171 mark kosten lassen, je nachdem ob er Gelegenheits- oder Gewohnheitskiffer war.

Für Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer scheint auch dieses Ergebnis keine Veröffentlichung zu rechtfertigen -was seine Sprcherin Ilona Klug allerdings seltsamerweise bestreitet: Die Studie sei doch veröffentlicht. Wie? Indem Kopien an die einschlägigen Suchthilfe-Verbände verteilt worden seien.

Eine stichprobenartige Nachfrage ergab unterdessen: Von fünf Institutionen hat lediglich eine ein Exemplar erhalten.


quelle: http://www.hanflobby.de/recht/studie/harmloses-teufelszeug.html
 
Berliner Wissenschaftler untersuchten 1458 Menschen

Forscher:
Cannabis macht nicht süchtig



Die Droge Cannabis (auch Haschisch genannt) macht nicht süchtig. Das geht aus einer aktuellen Studie, die jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt wurde, hervor. "Der Ausstieg aus dem Cannabiskonsum kann unabhängig von der Dauer des Konsums zu jeder Zeit erfolgen", heißt es in der wissenschaftlichen Untersuchung. Ergebnisse ihrer Erhebung stellten Professor Dieter Kleiber und Diplompsychologin Renate Soellner von der Freien Universität Berlin auf einer wissenschaftlichen Fachtagung zum Thema Cannabis in Hamburg vor.

1458 Menschen nahmen an der dreijährigen Studie, die vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert wurde, teil. Lediglich bei zwei Prozent der Konsumenten der Droge, die unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, konnte eine Abhängigkeit festgestellt werden. Dabei spielte nicht die Dauer der Anwendung, sondern psychische Faktoren eine Rolle. Gleichzeitig widersprechen die Untersuchungsergebnisse der Eskalationstheorie. Danach müßte, je länger Cannabis konsumiert wird, auch der Konsum härterer Drogen wahrscheinlicher werden. Dem sei nach der Studie nicht so.

Als "Schlachtfest von alten Mythen" bezeichnete Hans-Günter Meyer-Thompson, Arzt in der Hamburger Drogenambulanz, dieses und andere Forschungsergebnisse, die auf der wissenschaftlichen Tagung in Sachen Cannabis in Hamburg vorgelegt wurden. Unter allen legalen und illegalen Drogen weise auch nach Ansicht anderer Experten Cannabis das geringste Abhängigkeitsrisiko auf.

Zwei Millionen Deutsche sollen zur Zeit Cannabis konsumieren, sechs Millionen Bundesbürger hatten laut Schätzungen schon einmal Kontakt zur der Droge. Lediglich fünf bis zehn Prozent davon gelten als intensive Nutzer (zwei Mal die Woche) der Droge, die anderen konsumieren Cannabis seltener. Professor Peter Raschke, Sozialwissenschaftler an der Universität Hamburg und Mitinitiator der Tagung, erhofft sich eine Versachlichung der Diskussion.

Raschke wurde mit der Ausarbeitung eines Modellversuchs in Schleswig-Holstein beauftragt. In diesem Versuch soll Cannabis in drei Landkreisen fünf Jahre lang kontrolliert und zum Eigengebrauch frei erhältlich sein. Der Plan: Alle dort gemeldeten Bürger über 16 Jahren sollen mit Chipkarten in Apotheken täglich bis zu fünf Gramm Cannabis kaufen können.

Die Droge soll jedoch teurer sein als derzeit auf dem illegalen Markt (ein Gramm zehn Mark). "Damit soll der Kauf und Wiederverkauf der Droge unterbunden werden", sagte Raschke. Derzeit wird das Konzept für den Modellversuch in Schleswig-Holstein noch vom Bundesinstitut für Arzneimittelkontrolle überprüft.



(pw) © Hamburger Abendblatt 19.4.1997


(quelle: http://www.hanflobby.de/recht/studie/cannabis-macht-nicht-suechtig.html)
 
10 Gründe für die Legalisierung von Cannabis

Diese kurze Auflistung von Gründen ist wirklich seriös und lesenswert. Natürlich ist die gesellschaftliche Wirklichkeit kompliziert und diese Liste von Gründen ist nicht veröffentlicht, um mal eben Cannabis frei zu geben. Aber wenn man die Pro-Argumente nicht kennt, wie sollte man dann einer Diskussion begegnen? Deswegen muss man sich sachlich informieren...

Trennung der Märkte
Haschisch ist illegalisiert. Mehrere Millionen Konsumenten sind dadurch gezwungen auf dem Schwarzmarkt einzukaufen. Der Drogen-Schwarzmarkt ist von Leuten beherrscht, die nur an harten Drogen etwas verdienen. Haschisch wird nur angeboten, weil es so beliebt bei den Kunden ist. Alle Cannabis Konsumenten kommen somit regelmäßig mit harten Drogen in Berührung. Wäre Cannabis legal zu erhalten, würden große Teile der harten Drogenszene verschwinden, weil die Puscher nicht laufend neue, unerfahrene Opfer nachgeschoben bekämen. Die Niederlande würden ihre Coffeeshop Regelung niemals aufgeben, weil gerade die Trennung der Märkte damit erfolgreich umgesetzt wurde.

Bessere Qualität
Um mehr Gewinn aus der Sache zu holen wird Haschisch oft mit Substanzen wie Sand, Henna aber auch Schuhcreme etc. gestreckt. Da es sich sowieso um einen illegalisierten Markt handelt herrschen wenig Skrupel. Es gibt keine Qualitätskontrollen und keinen Verbraucherschutz; unerfahrene Konsumenten ziehen sich Kiloweise Gift rein, staatliche Instanzen lassen lieber so etwas zu als ihre Jahrzehnte alten Lügen unvoreingenommen zu überdenken. Verschlimmert wird der Zustand durch die Schwachsinnige Regelung, daß ein Händler, falls er/sie erwischt wird nach dem prozentualen Wirkstoffgehalt (THC-Anteil) im Haschisch verurteilt wird. Je miserabler die Qualität des beschlagnahmten Stoffes, desto milder die Strafe. Für gesundheitsgefährdendes Strecken mit z.B. Chemikalien wird man auch noch belohnt.

Kein Suchtpotential, kaum Gewöhnung
THC, der psychoaktive Wirkstoff in Haschisch oder Marihuana ist nicht suchtauslösend, weder körperlich noch psychisch. Viele Jointraucher sind aber Nikotinabhängig, Nikotin ist ein Nervengift dass körperlich und psychisch sehr abhängig macht. Viele Cannabiskonsumenten bemerken, dass es leicht ist auf Cannabis-Tee oder Cannabis-Gebäck zu verzichten - aber vom nikotinschwangeren Joint können sie einfach nicht lassen. Selbst nach jahrelangem, exzessiven Konsum von Cannabis muss die Dosis nicht gesteigert werden um ähnliche Wirkungen zu erzielen wie bei den ersten paar Joints. Im Gegenteil - nicht selten brauchen die Cannabis-Konsumenten im Laufe der Zeit immer weniger Wirkstoff, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Bei Alkohol und anderen harten Dogen verhält es sich umgekehrt.

Haschisch ist nicht giftig
Im Gegensatz zu fast allen psychoaktiven Stoffen wie (z.B. Koffein, Nikotin, Kokain, Alkohol, Muskatnuss, etc. ist THC (in Haschisch und Marihuana)) nicht toxisch. Es gibt keine letale Dosis, die bei Koffein beispielsweise bei wenigen Milligramm liegt. Haschisch ist weder akut noch bei Dauergebrauch giftig, es wirkt nicht abiotisch.

Haschisch ist kulturell weltweit integriert
Cannabis wird in China seit 5000 Jahren und in Europa seit 3000 Jahren angebaut. Seitdem wird es auch konsumiert. Kaum ein Land der Erde ohne Kiffer-Tradition. Nie hat es Sucht-Probleme mit den Konsumenten gegeben; die Schwierigkeiten resultieren ausschließlich aus Verbot und Verfolgung in den "modernen" Staaten. Cannabis hat einen hohen Stellenwert als Kulturträger mit großem Einfluss auf Literatur, bildende Kunst und Musik. Die Entstehung von Jazz, HipHop, Reggae usw. ist eng mit Cannabiskonsum verbunden. Haschisch ist eines der ältesten Genussmittel in fast allen Kulturen und überall integriert.

Haschisch ist keine Einstiegsdroge
Die Einstiegsdrogentheorie ist einen der schwachsinnigsten aber hartnäckigsten Prohibitionslügen die je erfunden wurden. Es ist medizinisch/physiologisch absolut nicht möglich, dass man durch die Einnahme von Substanz x abhängig von Substanz z werden könnte. Das Cannabis ein Einstieg in andere Drogenszene bedeuten kann liegt nicht an der Substanz, sondern folgt der grausamen Logik des Verbotes. Die sprachliche Kategorisierung von Haschisch als illegale Droge bringt seinen Konsumenten auf dem Drogenschwarzmarkt in die Nähe von harten Drogen. Drogen sind nicht ihrer tatsächlichen Gefährlichkeit nach in legal und illegal eingeteilt. Politische und wirtschaftliche Gründe waren und sind ausschlaggebend.

Entlastung der Verfolgungsbehörden
Sechzig Prozent aller Knastinsassen in Deutschland sitzen wegen Betäubungsmittel Gesetz Verstößen im Knast. Die meisten von ihnen wegen Cannabis. Es werden jährlich immer noch über 50.000 Verfahren gegen Kiffer eröffnet. Die Fülle der Verfahren verstopfen Gerichte und Gefängnisse völlig unnötig. Das Verbot hat nur Probleme gebracht und die Kiffer denken nicht im Traum daran damit aufzuhören. Hunderttausende Einzelschicksale, die sich wie Verbrecher behandeln lassen, müssen Arbeits- und Ausbildungsplatz verlieren, ihre Existenz aufgeben und dadurch erst auf die schiefe Bahn geraten. Polizisten, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gefängnisse könnten sich um tatsächlich wichtige Verbrechensbekämpfung wie Steuerhinterziehung, Korruption, Gewalt gegen Kinder, Umweltverschmutzung kümmern.

Glaubwürdigkeitsverlust aller staatlichen Behörden und Instanzen
Seit Jahrzehnten wird Cannabis von voreingenommenen Politikern und Beamten verteufelt. Je erfundener und schwachsinniger die Argumente waren, desto verbissener wurden und werden sie von den Prohibitionisten verfochten. Wer Cannabis selbst ausprobiert und feststellt, wie verlogen die Drogenkrieger argumentieren, könnte zu dem Schluss kommen, dass alle Warnungen vor anderen Drogen genauso daneben liegen könnten. So jemand könnte zu wirklich gefährlichen Drogen verleitet werden. Das völlig unsinnige Verbot von Cannabis untergräbt alle Bemühungen von Lehrern, Eltern und Drogenberatern Kinder und Jugendliche vernünftig und glaubwürdig über Drogen aufzuklären.

Cannabis als Nutzpflanze
Cannabisfasern sind die stabilsten der ganzen Pflanzenwelt. Es gibt kein hochwertigeres Papier, keine hochwertigeren Textilien als aus Cannabis hergestellte. Es lassen sich über 50.000 Produkte aus Hanf herstellen. Die Pflanze laugt den Boden nicht aus, braucht weniger Dünger und keine Schädlingsbekämpfungsmittel. Politik und Wirtschaft lassen nur THC-freien Hanf zu. Dieser ist empfindlich gegen Schädlinge und benötigt Pestizide und Herbizide. Das freut die Chemie- und Pharmaindustrie. Das THC, dass diesen speziell gezüchteten Pflanzen fehlt produzieren dieselben Pharmakonzerne als Haschisch-Pillen um damit noch mal abzukassieren (würde Haschisch in der medizinischen Therapie eingesetzt, wenn es denn tatsächlich giftig wäre?). Auch als Nahrungsmittel ist Cannabis vollwertiger und gesünder als alle anderen Nahrungsmittel. Es enthält alle essentiellen Fettsäuren, alle wichtigen Aminosäuren. Kein anderes Lebensmittel enthält einen so hohen Anteil an Globulin-Proteinen.

[quelle: http://www.drogen-aufklaerung.de/texte/sachtext/canabis02.htm]
 
@arse

danke für diesen sehr informativenb text!! :p
Ich finds besonders lustig das dieses "teufelszeug" ja nur negative seiten hat!! *ironischmein* ne aber die guten politiker haben doch manchmal echt nen klatsch!!..Das beste beispiel für die positive wirkung hab ich jetzt im fernsehn gesehn: da war so eine alte frau im altersheim,die immer an irgendwelchen beschwerden litt!dann fing sie an haschisch zu rauchen und merkte das es dadurch besser wurde! seit dem racht sie protag min.2 tüten!! ich finde sowie so das es für solche leute auf jedenfall legallisiert werden sollte,da so ihnen ihr leben auch noch spaß macht und nicht alles nur trist langweilig und eintönig ist!!
 
öhm... gehört jetzt nich wirklich hier hin, aber:
kann mir mal jemand sagen, wie ihr die langen beiträge hinbekommen habt?? is das nich nur bis 1000 zeichen? bei mir kommt immer ne meldung...
 
Wirklich sehr informativ.
Aber kann mir ma einer erzähln was das soll? " Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.

wirklich witzig. Doch das Beste war noch: "Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen. "
Jetzt brauch ich nur noch nen Hund...
 
dieses teufelszeug!
aber ich dachte bisher immer das das anhauen was gutes is ( wenn dann alle anderen mit so glänzenden augen einem auf die finger schauen) aber was lese ich hier: wer anhaut ist der gearschte, zumindest wenn einen die bullizei dabei beobachtet......
 
Frage an Arse:

@ ARSE:
Was ist mit "chronologischem" Gebrauch gemeint? Heisst das, dass man über einen längeren Zeitraum täglich kifft? Also, ich habe das letzte mal letztes Wochenende was geraucht, und davor hatte ich ne Pause von ca. 2 Monaten. Da ich aber nur 3-4 Dinger mitgeraucht habe in den 2 Tagen müßte ich in ein paar Wochen doch negativ beim Urintest sein, oder? Wieviel muss ich dann so durchschnittlich trinken um auf Nummer sicher zu gehen?

Hoffe auf ne Antwort. Danke.

G-Lyte, der Schiss vor nem Test hat.
 
Wollt das Thema nochmal nach oben bringen.
Vielleicht kann ja (ja, ich bitte darum,) jemand Anders meine Frage hier drüber beantworten.
 
ach wat weiss ichn? bin ich jesus?
frag mal #piet#:

"Eum,, in ein paar wochen ?! das reicht locker wenn du am tag ne flasche wasser trinkst besser vielleicht wenn du dann in zwei tagen in der woche 2 flachen trinkst Pace
viel erfolg 8)"

das war der liebe piet. es freut mich, dem gangsta freundliche minuten bereitet zu haben?
revolution bitte mal kurz JETZT!
nieder mit dem staat!
 
Hmmm, "Beginner"

N Monat iss doch viel zu lange.
In der Regel kannste bereits nach einigen Tagen nicht meh feststellen, ob aina gekifft hat!

Viel zu Trinken soll angeblich helfen, aber da THC eine Depotwirkung hat, kannste dat auch net so einfach rauspissen
*G*

N Kumpel von mir wurde bereits nach einer Woche nichtkiffens negativ getestet....
Ist wirklich vom Zustand der Person und Grad des Konsums abhängich!
Wennu wenig barztst bleibt dat Zeuch länga im Blud als wennu Dauerkiffa biss :)
 
Na...

denn müsste das bei Dir ja immer sofort wieder wech sein! DOH!:D
 
Aight, Danke.

Okay dokay. Dann müßt ja alles passen.

@Agent Jackson: War datt bei deinem Kumpel n Schweisstest oder Úrin? Weil Schweisstests funktionieren ja meist eh nicht...
 
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