Änderung des Art. 16 Abs.2 Grundgesetz (GG) ~
(BGBl. I 2000, S. 1633):
Nach der alten Grundgesetzfassung durfte kein Deutscher (im Sinne von Art. 116 Abs.1 GG zu verstehen) der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat) an das Ausland ausgeliefert werden.
Eine Auslieferung von Deutschen aus diesem Personenkreis an das Ausland war gemäß Grundgesetz also nicht möglich.
Die Neufassung des Art. 16 Abs.2 GG wird nun durch folgenden Satz (S.2) ergänzt:
"Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
Das kann also bedeuten, daß man einem Auslieferungsersuchen eines deutschen Sprayers unter Umständen
nachgeben könnte.
Ich kann nur dazu raten, sich beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung zu beantragen und nicht die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, um die Angelegenheit auszusitzen.
Udu
(BGBl. I 2000, S. 1633):
Nach der alten Grundgesetzfassung durfte kein Deutscher (im Sinne von Art. 116 Abs.1 GG zu verstehen) der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat) an das Ausland ausgeliefert werden.
Eine Auslieferung von Deutschen aus diesem Personenkreis an das Ausland war gemäß Grundgesetz also nicht möglich.
Die Neufassung des Art. 16 Abs.2 GG wird nun durch folgenden Satz (S.2) ergänzt:
"Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
Das kann also bedeuten, daß man einem Auslieferungsersuchen eines deutschen Sprayers unter Umständen
nachgeben könnte.
Ich kann nur dazu raten, sich beim zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts einen Beratungsschein für eine Rechtsberatung zu beantragen und nicht die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, um die Angelegenheit auszusitzen.
Udu