Info von einem Anwalt:
Mir wurde mitgeteilt, daß der § 330a auch noch in Betracht kommen könnte.
Das würde bedeuten:
Strafgesetzbuch
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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
29. Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)
§ 330a
Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Auf § 330a StGB verweisen:
StGB
Allgemeiner Teil
Das Strafgesetz
Geltungsbereich
§ 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
Besonderer Teil
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Straftaten gegen die Umwelt
§ 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat)
§ 330b (Tätige Reue)
Strafprozeßordnung (StPO)
Besondere Arten des Verfahrens
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
§ 443
http://dejure.org/gesetze/StGB/330a.html