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Sowas machen HipHopper?!

Wie eine Behörde deutschem Rap auf die Finger guckt: die BPjM

"Ich woll­te Bescheid ge­ben, wann mein Album er­scheint, weil sie das ja eh auf den Index pa­cken", erklärt B.S.H. in einem Tele­fo­nat mit der BPjM, die bereits vier sei­ner Releases indi­zier­te. In der Deutschrap­sze­ne haf­tet der Behör­de ein schlech­ter Ruf an – Zeit, sie mal zu Wort komm­men zu lassen.

Wir alle lie­ben Hip­Hop – uns gefällt so ziem­lich alles, was mit der Kul­tur zusam­men­hängt. Und wenn wir etwas mal nicht fei­ern, kön­nen wir ihm oft zumin­dest posi­ti­ve Aspek­te abge­win­nen. Bei dem Blick auf die Sze­ne durch die­se „rosa­ro­te Bril­le“ ist es oft unver­ständ­lich, war­um es Men­schen gibt, für die Hip­Hop oder eini­ge Berei­che davon schlicht­weg ein rotes Tuch sind. Klar, über Geschmack lässt sich bekannt­lich strei­ten – und Anläs­se gibt es dafür tat­säch­lich zur Genü­ge. Anwoh­ner von Ver­an­stal­tungs­ge­län­den beschwe­ren sich über Müll und Lärm­be­läs­ti­gung, wäh­rend Fes­ti­val­be­su­cher aus­ge­las­sen ihrer Lei­den­schaft nach­ge­hen und die Musik fei­ern. Jugend­li­che rap­pen begeis­tert jede Zei­le von Haft­be­fehls "Chab­os wis­sen wer der Babo ist" mit, par­al­lel dazu bekla­gen Sprach­wis­sen­schaft­ler und Beam­te den Ver­fall der deut­schen Spra­che. Bahn- und Gebäu­de­rei­ni­ger müs­sen Über­stun­den machen, um „Schmie­re­rei­en“, die von ande­ren als Kunst­wer­ke betrach­tet wer­den, zu ent­fer­nen. Wir möch­ten an die­ser Stel­le einen Brü­cken­schlag wagen, indem wir die „ande­re Sei­te“ zu Wort kom­men las­sen, um nach­zu­voll­zie­hen, wie sich Vor­ur­tei­le gegen­über Hip­Hop bil­den und wes­halb Pro­ble­me entstehen.

 

Das Tele­fon klin­gelt nicht lan­ge, bevor ein Mann den Hörer abnimmt und freund­lich grüßt. "Guten Tag, Bass Sul­tan Hengzt hier", erwi­dert ein sicht­lich amü­sier­ter B.S.H. "Ich woll­te nur Bescheid geben, dass mein Album am 04. April 2014 erscheint. Ich woll­te das im Vor­hin­ein klä­ren, weil sie mei­ne Alben ja eh immer auf den Index packen." Der über­for­der­te Mann am Tele­fon ver­bin­det wei­ter, bevor der nächs­te Mit­ar­bei­ter Fabio Catal­di mit ruhi­ger Stim­me dar­auf hin­weist, wie der Indi­zie­rungs­vor­gang abläuft. Zu inter­es­sie­ren scheint das den Rap­per aller­dings kaum – er hofft eher auf den schnel­len Lacher und die gute Unter­hal­tung in sei­nem knapp vier­mi­nü­ti­gen Promo-Video.

Durch­aus könn­te man jedoch mei­nen, die Bun­des­prüf­stel­le für jugend­ge­fähr­den­de Medi­en, kurz BPjM, habe Bass Sul­tan Hengzt auf dem Kie­ker. Schon vier Mal setz­te die Behör­de Ver­öf­fent­li­chun­gen des Ber­li­ner Künst­lers auf den Index. Doch "Rap braucht kein Abitur", "Ber­li­ner Schnau­ze", "Der Schmet­ter­lings­ef­fekt" und "Zahl­tag" sind nur vier von aber­hun­der­ten Plat­ten, die ihren Weg hin­aus aus dem frei­en Han­del fan­den. Sie wei­len sogar in pro­mi­nen­ter Gesell­schaft: Von Jimi Hen­drix über die Beat­les bis hin zu Brit­ney Spears und Lady Gaga – eine hohe Anzahl von Künst­lern mit Rang und Namen hat sich auf die­sem eher frag­wür­di­gen "Walk of Shame" verewigt.

Auf­grund von Vide­os wie jenem Hengzt-​Clip genießt die BPjM in Deutsch­land einen schlech­ten Ruf. In Zei­ten, in denen jeder sei­ne Mei­nung mit nur einem Klick einem brei­ten Publi­kum prä­sen­tiert, sind die Beschwer­den lau­ter denn je. Natür­lich wird dies auch durch Künst­ler befeu­ert, die sich häu­fig selbst nur in gefähr­li­chem Halb­wis­sen son­nen: "War­um denn mein Album? Also die Plat­te von XY ist um eini­ges schlim­mer! Aber Haupt­sa­che, ich bin wie­der dran – na geil!" Natür­lich bleibt man selbst dabei stets das unschul­di­ge Lämm­chen, das gar nicht ver­steht, wie­so das eige­ne Release denn ver­bo­ten wird.

Die BPjM ist hier aber ledig­lich die Behör­de, die beson­ders häu­fig den Sün­den­bock spie­len muss. Dabei beginnt eine Indi­zie­rung an ganz ande­rer Stel­le, wie wir im Gespräch mit einem Mit­ar­bei­ter fest­stel­len. "Die BPjM prüft nur das, was ihr von einer nach dem Jugend­schutz­ge­setz antrags- oder anre­gungs­be­rech­tig­ten Stel­le ein­ge­reicht wird", ver­rät man uns. Heißt: Es gibt kei­nen Ange­stell­ten, der mit blut­un­ter­lau­fe­nen Augen jedes erschie­ne­ne Album auf unzu­mut­ba­re Äuße­run­gen prüft und dann dar­auf pocht, die­se Wer­ke schlag­ar­tig wie­der vom Markt zu fegen. Jede Indi­zie­rung beginnt bei einer Pri­vat­per­son oder einer Kom­mis­si­on wie der für Jugend­me­di­en­schutz, kurz KJM, von der ein Antrag wei­ter­ge­lei­tet wird. Die BPjM bear­bei­tet die­sen nur und ent­schei­det dann, ob das Werk tat­säch­lich als jugend­ge­fähr­dend ein­zu­stu­fen ist.

Ganz von jeder Schuld frei­zu­spre­chen ist die Behör­de damit aber nicht: Jedem Antrag kann man schluss­end­lich auch den Stem­pel "Abge­lehnt" auf­drü­cken. Der Vor­wurf der wahl­lo­sen Indi­zie­rung und Mut­wil­lig­keit, bestimm­ten Künst­lern von vorn­her­ein kei­ne Chan­ce zu geben, wird so also nicht wider­legt. Erst, wenn man sich damit beschäf­tigt, wer denn eigent­lich hin­ter einer Indi­zie­rung steht, wird dies deut­li­cher: Ein Gre­mi­um aus drei bezie­hungs­wei­se zwölf Per­so­nen ent­schei­det final, wel­che Plat­te wei­ter­hin über den Laden­tisch wan­dern darf. Drei Bei­sit­zer bei offen­sicht­li­chen Fäl­len von Jugend­ge­fähr­dung, ansons­ten wird auf die brei­te­re Mei­nung zurück­ge­grif­fen. Eine Zwei­drit­tel­mehr­heit des Zwöl­fer­gre­mi­ums bezie­hungs­wei­se eine ein­stim­mi­ge Abstim­mung des Drei­er­gre­mi­ums reicht hier aus, um ein Album für sat­te 25 Jah­re aus dem Ver­kehr zu ziehen.

Das Logo der BPjM, die seit 1954 – damals noch als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften – den hiesigen Jugendschutz regelt.
Das Logo der BPjM, die seit 1954 – damals noch als Bun­des­prüf­stel­le für jugend­ge­fähr­den­de Schrif­ten – den hie­si­gen Jugend­schutz regelt.

Ins­be­son­de­re die­se Erklä­rung der BPjM wirft im Lau­fe des Gesprächs wei­te­re Fra­gen auf: Wie kön­nen zwölf Leu­te stell­ver­tre­tend für 80 Mil­lio­nen Deut­sche spre­chen? Und wer sind die­se Men­schen? "Die Bei­sit­ze­rin­nen und Bei­sit­zer der BPjM kom­men aus ver­schie­de­nen Grup­pie­run­gen, zum Bei­spiel der Leh­rer­schaft, der öffent­li­chen und frei­en Jugend­hil­fe und der Kunst. Sie wer­den von den jewei­li­gen Ver­bän­den für die­ses Ehren­amt benannt", so die Prüf­stel­le. Einen Alters­durch­schnitt gebe es dabei nicht, die BPjM füh­re kei­ne Daten. Das wirft viel­leicht das Haupt­pro­blem auf: Natür­lich fin­det es bei­spiels­wei­se eine 65-​jährige Leh­re­rin irgend­wie befremd­lich, wenn mir Aykut Anhan aka Haft­be­fehl mit einem "Push­kick" droht, bevor er mich "Huren­sohn" nennt. Dass dies nichts wei­ter als Straßenrap-​Jargon ist, steht in mei­nen Augen dabei außer Fra­ge. So mag "Haf­ti Abi, der im Lam­bo und Fer­ra­ri sitzt", auf vie­le Leu­te immer noch irri­tie­rend wir­ken, obwohl "Babo" für die "Gene­ra­ti­on Azz­lack" längst Stan­dard­vo­ka­bel und sogar gewähl­tes Jugend­wort des Jah­res 2013 ist. Vom Mit­tel­stand akzep­tiert wird der Rap­per damit jedoch nicht, steht "Block­pla­tin" sat­te drei Jah­re nach Ver­öf­fent­li­chung plötz­lich auf dem Index.

Wie sinn­voll das noch ist, kann man durch­aus hin­ter­fra­gen – nicht nur von inhalt­li­chen Stand­punk­ten aus, auch auf­grund der Aktua­li­tät die­ser Ent­schei­dung. In den letz­ten drei Jah­ren konn­te jedes Kind dabei zuhö­ren, wie Haft­be­fehl in sei­nen Tex­ten das Stra­ßen­le­ben in all sei­ner Häss­lich­keit schil­dert. Jeder, der die Plat­te hören woll­te, hat dies ver­mut­lich längst getan. Die BPjM selbst nimmt hier aber eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Posi­ti­on ein als die Insti­tu­ti­on, die mit erho­be­nem Zei­ge­fin­ger Rich­tung Kin­der­zim­mer deu­tet und den Eltern sug­ge­riert: "Hier, das ist gefähr­lich für dei­nen Spröss­ling!" Dabei geht es also mehr um die mora­li­sche Ver­ant­wor­tung hin­ter der Indi­zie­rung als um rei­ne For­ma­li­tä­ten, die so etwas wie Ver­triebs­be­schrän­kun­gen mit sich bringen.

An der feh­len­den Weit­sicht in Bezug auf die sich stän­dig ver­än­dern­de Jugend­kul­tur tut sich dadurch aber wei­ter­hin nichts. Die Fra­ge, wer wirk­lich ent­schei­den soll­te, was 2016 zumut­bar für ein Kind ist, stellt sich wei­ter­hin. Liegt viel­leicht nur ein Gene­ra­ti­ons­kon­flikt vor? Und wie prüft man dies nach, ohne einen wirk­li­chen Alters­durch­schnitt fest­le­gen zu dür­fen? "Der BPjM ist auf­grund von Rück­mel­dun­gen von Jugend­li­chen und jun­gen Erwach­se­nen auf Mes­sen wie bei­spiels­wei­se der 'games­com' bekannt, dass in die­sen Alters­grup­pen – wie in ande­ren Alters­grup­pen auch – bestimm­te Medi­en­in­hal­te durch­aus kri­tisch gese­hen wer­den", ant­wor­tet man uns auf Nach­fra­ge. Auch auf Lis­ten­strei­chung nach zehn Jah­ren kann plä­diert wer­den. Nähe­re Zah­len will man hier jedoch nicht nen­nen – oder erklä­ren, was genau als kri­tisch ange­se­hen wird.

In den letz­ten Jah­ren berich­ten vie­le Medi­en – auch sze­ne­ex­ter­ne – immer wie­der über Rap­per, die sich mit der mög­li­chen Indi­zie­rung ihres Werks und damit auch der BPjM kon­fron­tiert sehen.

Musik und ins­be­son­de­re Song­tex­te sind stark abhän­gig vom zeit­li­chen Wan­del. So ver­hält es sich auch mit ande­ren Medi­en, wie ein Aus­flug in die Video­spiel­sze­ne zeigt: Da stand lan­ge Jah­re ein 1994 erschie­ne­nes "Doom" auf dem Index auf­grund sei­ner rohen und gewalt­ver­herr­li­chen­den Spiel­sze­nen. Das ein­zi­ge Gemet­zel, das man in Zei­ten von moder­nen Kriegs­shoo­tern da noch sieht, ist das von Pixeln. Fol­ge­rich­tig wur­de die Indi­zie­rung nach nur 17 Jah­ren auf­ge­ho­ben. Mit musi­ka­li­schen Wer­ken ver­hält es sich da ganz ähn­lich. Ver­bo­ten wer­den gewalt- und dro­gen­ver­herr­li­chen­de sowie natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Tex­te. Auch Dis­kri­mi­nie­rung, bei­spiels­wei­se von Homo­se­xu­el­len, ist ein gro­ßes The­ma. Die Dis­kre­panz wird klar: Wo hört Kunst auf, wo fängt die Straf­tat an? Fällt es noch unter künst­le­ri­sche Frei­heit, wenn Farid Bang Fer­ris MC auf dem "JBG 2"-Track "4 Ele­men­te" Schuss­waf­fen­ge­brauch androht, weil er "voll out ist wie das PlayStation-Spiel"?

Ein Ent­schluss, der wohl von Fall zu Fall unter­schied­lich aus­ge­legt wer­den kann und erst dann wie­der auf­ge­rollt wird, wenn ein Künst­ler die Rich­tig­keit der Ent­schei­dung aktiv anzwei­felt. Dies zeigt das Urteil, wel­ches im Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Müns­ter 2015 gefällt wur­de. Dort wur­den näm­lich Shin­dys Debüt­al­bum "NWA" und die dazu­ge­hö­ri­gen, zuvor indi­zier­ten Vide­os wie­der vom Index genom­men. Nicht nur auf­grund von Ver­fah­rens­feh­lern, son­dern auch wegen einer "nicht aus­rei­chend geprüf­ten" künst­le­ri­schen Frei­heit. "Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung for­mel­le Ver­fah­rens­feh­ler bemän­gelt, die inhalt­li­che Auf­fas­sung des Zwöl­fer­gre­mi­ums zur jugend­ge­fähr­den­den Wir­kung der Lie­der aber nicht infra­ge gestellt", beharrt man jedoch sei­tens der BPjM. Inhalt­lich also doch nicht für den frei­en Ver­kauf geeig­net? Wobei "frei­er Ver­kauf" hier genau­er defi­niert wer­den muss: Eine Indi­zie­rung bedeu­tet ledig­lich, dass man ein Pro­dukt nicht mehr im Laden öffent­lich bewer­ben oder aus­stel­len darf. Im Prin­zip ist es für Per­so­nen gegen Vor­la­ge des Aus­wei­ses durch­aus mög­lich, Index-​Produkte zu erste­hen, ist man als Künst­ler nicht auf "Lis­te B" ver­merkt. Die­se ist kon­kret mit einem mög­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren der Staats­an­walt­schaft ver­bun­den, weil in Lied­tex­ten Straf­ta­ten geschil­dert wer­den. Lis­te A hin­ge­gen ist straf­recht­lich nicht wei­ter relevant.

Für Musik-​Streamingseiten und ande­re Online-​Medien gel­ten die­sel­ben Bestim­mun­gen unter den Lis­ten C bezie­hungs­wei­se D. Gene­rell ist es inter­es­sant, mit wel­chen Schwie­rig­kei­ten die BPjM sich auf­grund des Inter­nets kon­fron­tiert sieht. Auf You­Tube soll­ten dem­nach die glei­chen Bestim­mun­gen gel­ten wie auf jeder ande­ren Platt­form – und den­noch fin­det man hier nahe­zu jeden indi­zier­ten Song. Die Ein­däm­mung der Jugend­ge­fähr­dung scheint somit schier unmög­lich. Anbie­ter von Streaming-​Diensten stellt dies vor ähn­lich kom­pli­zier­te Her­aus­for­de­run­gen: Für das Strea­men indi­zier­ter Alben bedarf es einer strikt abge­rie­gel­ten "Ab 18"-Rubrik, die via Pass­kon­trol­le arbei­tet. Eine tech­nisch sehr auf­wen­di­ge Scho­se, auf die bis­her jeder Anbie­ter ver­zich­tet und Index-​Alben ein­fach nicht ins Sor­ti­ment aufnimmt.

Vie­le Schwie­rig­kei­ten, die hier auf­tre­ten – ganz zum Woh­le des Jugend­schut­zes. Ein ehren­vol­les Anlie­gen, das Musik­schaf­fen­de wie BPjM vor ein zen­tra­les Pro­blem stellt: Wie weit darf man gehen? Die Ant­wort dar­auf liegt irgend­wo zwi­schen einem Ent­schei­dungs­gre­mi­um von zwölf Per­so­nen und wüten­den Kom­men­ta­ren diver­ser Künst­ler, war­um aus­ge­rech­net das eige­ne Album schon wie­der ver­bo­ten wird. Dass die Prüf­stel­le mit umständ­li­chen Indi­zie­rungs­vor­gän­gen nicht unbe­dingt zu ihrer eige­nen Popu­la­ri­tät bei­trägt, ist klar. Doch viel­leicht soll­te man sich als Künst­ler und Hörer vor dem nächs­ten Facebook-​Sturmlauf lie­ber fra­gen, ob Poli­ti­ker wirk­lich "noch mehr Löcher als ein Golf­platz" brau­chen oder ob der­ar­ti­ge Äuße­run­gen nicht doch irgend­wo bedenk­lich sind. Im End­ef­fekt fängt eine Indi­zie­rung nicht erst bei einer Behör­de an, son­dern bereits bei Künst­lern und Hörern.

(Sven Aum­il­ler)
(Logo: BPjM, Gra­fi­ken: Dani­el Fersch)