Wir alle lieben HipHop – uns gefällt so ziemlich alles, was mit der Kultur zusammenhängt. Und wenn wir etwas mal nicht feiern, können wir ihm oft zumindest positive Aspekte abgewinnen. Bei dem Blick auf die Szene durch diese „rosarote Brille“ ist es oft unverständlich, warum es Menschen gibt, für die HipHop oder einige Bereiche davon schlichtweg ein rotes Tuch sind. Klar, über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten – und Anlässe gibt es dafür tatsächlich zur Genüge. Anwohner von Veranstaltungsgeländen beschweren sich über Müll und Lärmbelästigung, während Festivalbesucher ausgelassen ihrer Leidenschaft nachgehen und die Musik feiern. Jugendliche rappen begeistert jede Zeile von Haftbefehls "Chabos wissen wer der Babo ist" mit, parallel dazu beklagen Sprachwissenschaftler und Beamte den Verfall der deutschen Sprache. Bahn- und Gebäudereiniger müssen Überstunden machen, um „Schmierereien“, die von anderen als Kunstwerke betrachtet werden, zu entfernen. Wir möchten an dieser Stelle einen Brückenschlag wagen, indem wir die „andere Seite“ zu Wort kommen lassen, um nachzuvollziehen, wie sich Vorurteile gegenüber HipHop bilden und weshalb Probleme entstehen.
Das Telefon klingelt nicht lange, bevor ein Mann den Hörer abnimmt und freundlich grüßt. "Guten Tag, Bass Sultan Hengzt hier", erwidert ein sichtlich amüsierter B.S.H. "Ich wollte nur Bescheid geben, dass mein Album am 04. April 2014 erscheint. Ich wollte das im Vorhinein klären, weil sie meine Alben ja eh immer auf den Index packen." Der überforderte Mann am Telefon verbindet weiter, bevor der nächste Mitarbeiter Fabio Cataldi mit ruhiger Stimme darauf hinweist, wie der Indizierungsvorgang abläuft. Zu interessieren scheint das den Rapper allerdings kaum – er hofft eher auf den schnellen Lacher und die gute Unterhaltung in seinem knapp vierminütigen Promo-Video.
Durchaus könnte man jedoch meinen, die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, kurz BPjM, habe Bass Sultan Hengzt auf dem Kieker. Schon vier Mal setzte die Behörde Veröffentlichungen des Berliner Künstlers auf den Index. Doch "Rap braucht kein Abitur", "Berliner Schnauze", "Der Schmetterlingseffekt" und "Zahltag" sind nur vier von aberhunderten Platten, die ihren Weg hinaus aus dem freien Handel fanden. Sie weilen sogar in prominenter Gesellschaft: Von Jimi Hendrix über die Beatles bis hin zu Britney Spears und Lady Gaga – eine hohe Anzahl von Künstlern mit Rang und Namen hat sich auf diesem eher fragwürdigen "Walk of Shame" verewigt.
Aufgrund von Videos wie jenem Hengzt-Clip genießt die BPjM in Deutschland einen schlechten Ruf. In Zeiten, in denen jeder seine Meinung mit nur einem Klick einem breiten Publikum präsentiert, sind die Beschwerden lauter denn je. Natürlich wird dies auch durch Künstler befeuert, die sich häufig selbst nur in gefährlichem Halbwissen sonnen: "Warum denn mein Album? Also die Platte von XY ist um einiges schlimmer! Aber Hauptsache, ich bin wieder dran – na geil!" Natürlich bleibt man selbst dabei stets das unschuldige Lämmchen, das gar nicht versteht, wieso das eigene Release denn verboten wird.
Die BPjM ist hier aber lediglich die Behörde, die besonders häufig den Sündenbock spielen muss. Dabei beginnt eine Indizierung an ganz anderer Stelle, wie wir im Gespräch mit einem Mitarbeiter feststellen. "Die BPjM prüft nur das, was ihr von einer nach dem Jugendschutzgesetz antrags- oder anregungsberechtigten Stelle eingereicht wird", verrät man uns. Heißt: Es gibt keinen Angestellten, der mit blutunterlaufenen Augen jedes erschienene Album auf unzumutbare Äußerungen prüft und dann darauf pocht, diese Werke schlagartig wieder vom Markt zu fegen. Jede Indizierung beginnt bei einer Privatperson oder einer Kommission wie der für Jugendmedienschutz, kurz KJM, von der ein Antrag weitergeleitet wird. Die BPjM bearbeitet diesen nur und entscheidet dann, ob das Werk tatsächlich als jugendgefährdend einzustufen ist.
Ganz von jeder Schuld freizusprechen ist die Behörde damit aber nicht: Jedem Antrag kann man schlussendlich auch den Stempel "Abgelehnt" aufdrücken. Der Vorwurf der wahllosen Indizierung und Mutwilligkeit, bestimmten Künstlern von vornherein keine Chance zu geben, wird so also nicht widerlegt. Erst, wenn man sich damit beschäftigt, wer denn eigentlich hinter einer Indizierung steht, wird dies deutlicher: Ein Gremium aus drei beziehungsweise zwölf Personen entscheidet final, welche Platte weiterhin über den Ladentisch wandern darf. Drei Beisitzer bei offensichtlichen Fällen von Jugendgefährdung, ansonsten wird auf die breitere Meinung zurückgegriffen. Eine Zweidrittelmehrheit des Zwölfergremiums beziehungsweise eine einstimmige Abstimmung des Dreiergremiums reicht hier aus, um ein Album für satte 25 Jahre aus dem Verkehr zu ziehen.
Insbesondere diese Erklärung der BPjM wirft im Laufe des Gesprächs weitere Fragen auf: Wie können zwölf Leute stellvertretend für 80 Millionen Deutsche sprechen? Und wer sind diese Menschen? "Die Beisitzerinnen und Beisitzer der BPjM kommen aus verschiedenen Gruppierungen, zum Beispiel der Lehrerschaft, der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der Kunst. Sie werden von den jeweiligen Verbänden für dieses Ehrenamt benannt", so die Prüfstelle. Einen Altersdurchschnitt gebe es dabei nicht, die BPjM führe keine Daten. Das wirft vielleicht das Hauptproblem auf: Natürlich findet es beispielsweise eine 65-jährige Lehrerin irgendwie befremdlich, wenn mir Aykut Anhan aka Haftbefehl mit einem "Pushkick" droht, bevor er mich "Hurensohn" nennt. Dass dies nichts weiter als Straßenrap-Jargon ist, steht in meinen Augen dabei außer Frage. So mag "Hafti Abi, der im Lambo und Ferrari sitzt", auf viele Leute immer noch irritierend wirken, obwohl "Babo" für die "Generation Azzlack" längst Standardvokabel und sogar gewähltes Jugendwort des Jahres 2013 ist. Vom Mittelstand akzeptiert wird der Rapper damit jedoch nicht, steht "Blockplatin" satte drei Jahre nach Veröffentlichung plötzlich auf dem Index.
Wie sinnvoll das noch ist, kann man durchaus hinterfragen – nicht nur von inhaltlichen Standpunkten aus, auch aufgrund der Aktualität dieser Entscheidung. In den letzten drei Jahren konnte jedes Kind dabei zuhören, wie Haftbefehl in seinen Texten das Straßenleben in all seiner Hässlichkeit schildert. Jeder, der die Platte hören wollte, hat dies vermutlich längst getan. Die BPjM selbst nimmt hier aber eine verantwortungsvolle Position ein als die Institution, die mit erhobenem Zeigefinger Richtung Kinderzimmer deutet und den Eltern suggeriert: "Hier, das ist gefährlich für deinen Sprössling!" Dabei geht es also mehr um die moralische Verantwortung hinter der Indizierung als um reine Formalitäten, die so etwas wie Vertriebsbeschränkungen mit sich bringen.
An der fehlenden Weitsicht in Bezug auf die sich ständig verändernde Jugendkultur tut sich dadurch aber weiterhin nichts. Die Frage, wer wirklich entscheiden sollte, was 2016 zumutbar für ein Kind ist, stellt sich weiterhin. Liegt vielleicht nur ein Generationskonflikt vor? Und wie prüft man dies nach, ohne einen wirklichen Altersdurchschnitt festlegen zu dürfen? "Der BPjM ist aufgrund von Rückmeldungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Messen wie beispielsweise der 'gamescom' bekannt, dass in diesen Altersgruppen – wie in anderen Altersgruppen auch – bestimmte Medieninhalte durchaus kritisch gesehen werden", antwortet man uns auf Nachfrage. Auch auf Listenstreichung nach zehn Jahren kann plädiert werden. Nähere Zahlen will man hier jedoch nicht nennen – oder erklären, was genau als kritisch angesehen wird.
Musik und insbesondere Songtexte sind stark abhängig vom zeitlichen Wandel. So verhält es sich auch mit anderen Medien, wie ein Ausflug in die Videospielszene zeigt: Da stand lange Jahre ein 1994 erschienenes "Doom" auf dem Index aufgrund seiner rohen und gewaltverherrlichenden Spielszenen. Das einzige Gemetzel, das man in Zeiten von modernen Kriegsshootern da noch sieht, ist das von Pixeln. Folgerichtig wurde die Indizierung nach nur 17 Jahren aufgehoben. Mit musikalischen Werken verhält es sich da ganz ähnlich. Verboten werden gewalt- und drogenverherrlichende sowie nationalsozialistische Texte. Auch Diskriminierung, beispielsweise von Homosexuellen, ist ein großes Thema. Die Diskrepanz wird klar: Wo hört Kunst auf, wo fängt die Straftat an? Fällt es noch unter künstlerische Freiheit, wenn Farid Bang Ferris MC auf dem "JBG 2"-Track "4 Elemente" Schusswaffengebrauch androht, weil er "voll out ist wie das PlayStation-Spiel"?
Ein Entschluss, der wohl von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt werden kann und erst dann wieder aufgerollt wird, wenn ein Künstler die Richtigkeit der Entscheidung aktiv anzweifelt. Dies zeigt das Urteil, welches im Oberverwaltungsgericht Münster 2015 gefällt wurde. Dort wurden nämlich Shindys Debütalbum "NWA" und die dazugehörigen, zuvor indizierten Videos wieder vom Index genommen. Nicht nur aufgrund von Verfahrensfehlern, sondern auch wegen einer "nicht ausreichend geprüften" künstlerischen Freiheit. "Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung formelle Verfahrensfehler bemängelt, die inhaltliche Auffassung des Zwölfergremiums zur jugendgefährdenden Wirkung der Lieder aber nicht infrage gestellt", beharrt man jedoch seitens der BPjM. Inhaltlich also doch nicht für den freien Verkauf geeignet? Wobei "freier Verkauf" hier genauer definiert werden muss: Eine Indizierung bedeutet lediglich, dass man ein Produkt nicht mehr im Laden öffentlich bewerben oder ausstellen darf. Im Prinzip ist es für Personen gegen Vorlage des Ausweises durchaus möglich, Index-Produkte zu erstehen, ist man als Künstler nicht auf "Liste B" vermerkt. Diese ist konkret mit einem möglichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft verbunden, weil in Liedtexten Straftaten geschildert werden. Liste A hingegen ist strafrechtlich nicht weiter relevant.
Für Musik-Streamingseiten und andere Online-Medien gelten dieselben Bestimmungen unter den Listen C beziehungsweise D. Generell ist es interessant, mit welchen Schwierigkeiten die BPjM sich aufgrund des Internets konfrontiert sieht. Auf YouTube sollten demnach die gleichen Bestimmungen gelten wie auf jeder anderen Plattform – und dennoch findet man hier nahezu jeden indizierten Song. Die Eindämmung der Jugendgefährdung scheint somit schier unmöglich. Anbieter von Streaming-Diensten stellt dies vor ähnlich komplizierte Herausforderungen: Für das Streamen indizierter Alben bedarf es einer strikt abgeriegelten "Ab 18"-Rubrik, die via Passkontrolle arbeitet. Eine technisch sehr aufwendige Schose, auf die bisher jeder Anbieter verzichtet und Index-Alben einfach nicht ins Sortiment aufnimmt.
Viele Schwierigkeiten, die hier auftreten – ganz zum Wohle des Jugendschutzes. Ein ehrenvolles Anliegen, das Musikschaffende wie BPjM vor ein zentrales Problem stellt: Wie weit darf man gehen? Die Antwort darauf liegt irgendwo zwischen einem Entscheidungsgremium von zwölf Personen und wütenden Kommentaren diverser Künstler, warum ausgerechnet das eigene Album schon wieder verboten wird. Dass die Prüfstelle mit umständlichen Indizierungsvorgängen nicht unbedingt zu ihrer eigenen Popularität beiträgt, ist klar. Doch vielleicht sollte man sich als Künstler und Hörer vor dem nächsten Facebook-Sturmlauf lieber fragen, ob Politiker wirklich "noch mehr Löcher als ein Golfplatz" brauchen oder ob derartige Äußerungen nicht doch irgendwo bedenklich sind. Im Endeffekt fängt eine Indizierung nicht erst bei einer Behörde an, sondern bereits bei Künstlern und Hörern.
(Sven Aumiller)
(Logo: BPjM, Grafiken: Daniel Fersch)