Albung des Tages

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Leider gibt's die Begründung dazu nicht im Internet, aber die BPjM hat mal einen generellen Tuntenroman zum Thema verfasst, in dem man folgende Zeilen findet: "An anderer Stelle haben die Gremien allerdings ein Anreizen zum Rassenhass erkannt, wenn dazu aufgefordert wird, 'toller Typ zu töten', wie auf der CD 'Battle Reimpriorität Nr. 7' des Interpreten 'Taktloss'."
Allein diese wenigen Worten reichen schon aus, um zu wissen, welche Art Verein das ist. Endgültig abschaffen. Jugend"schutz" braucht kein Mensch.
 
Ja, in letzter Zeit halten sie sich sehr zurück, auch im Film- und Videospielbereich. Aktuell bestehen die Newsletter fast nur noch aus Listenstreichungen. Die ganze "Behörde" ist halt überflüssig.
 
Doch noch gefunden:

Entscheidung Nr. 5123 vom 06. Juni 2002 bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 118 vom 29.06.2002

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat in ihrer 518. Sitzung vom 06. Juni 2002 beschlossen:

Die CD Battle Reimpriorität Nr. 7 der Gruppe „Taktloss“ wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.



S a c h v e r h a l t

Die CD „Battle Reimpriorität Nr. 7“ des Interpreten „Taktloss“ wird vertrieben von .... Die CD enthält 18 Beiträge mit folgenden Titeln:

Auf los gehtz loss

Kunst (Einleitung)

Kunst (Band)

Kunst (Band)

Anhang

Ananas

Ananas

Battle Rap Pionier

Naturgewalten

Was macht mein Lable

....?

Zukunft

Naturgewalten

Keine halben Sachen

Ich gebe mein Wissen weita

W W 3

Du kriegst

Was denn.



Der Antragsteller beantragt die Indizierung, weil der Inhalt der CD geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Die Jugendgefährdung erblickt der Antragsteller im Wesentlichen darin, dass die verwendeten Texte die Menschenwürde verletzen, dass sie gewaltverherrlichend, rassistisch, frauenfeindlich, obszön, sexistisch und verrohend seien.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag in der Sitzung von 06. Juni 2002 entschieden werden soll. Sie hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen.



G r ü n d e

Die CD „Battle Reimpriorität Nr. 7“ des Interpreten „Taktloss“, ..., war antragsgemäß zu indizieren.

Ihr Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „sittlich zu gefährden“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS sind Medien jugendgefährdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen sowie den Krieg verherrlichen.

Der Inhalt der CD reizt nach Auffassung des 12er-Gremiums zum Rassenhass an.

Zum Rassenhass anreizende Medien sind Schriften, die durch Einwirkung auf die Leidenschaft eine feindselige Haltung gegenüber anderen Rassen angehörigen Personen, Bevölkerungsteilen oder Völkern hervorrufen geeignet sind und damit den Nährboden für Hass, öffentliche Äußerung, Kampagnen oder sogar Ausschreitungen gegenüber den betroffenen Kreisen zu bereiten geeignet sind (vgl. Rainer Scholz, Jugendschutz, Becksche Gesetzestexte mit Erläuterungen S. 48 ).

Dieses Tatbestandsmerkmal wird von dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen CD erfüllt. Durchgängig wird auf der CD propagiert, dass „toller Typ“ minderwertige Menschen seien auf die man „mit Hundekot scheißen werde“ und auf deren „Sarg man pissen werde“. Sie werden weiterhin als „dreckig“ betitelt und es wird formuliert, dass deren Mütter grundsätzlich „Huren“ seien. Desweiteren finden sich in den Texten Formulierungen, die dazu auffordern, „toller Typ zu töten“.

Nicht indiziert werden dürfen gem. § 1 Abs. 2 GjS Medien, wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen.

Die Bundesprüfstelle vermag in den wiedergegebenen Texten über die Tatsache hinaus, dass die Aussagen zum Teil in Versform erfolgen und in Liedform vorgetragen sind, keinen besonderen künstlerischen Wert festzustellen. Ein besonders künstlerisches Konzept ist nicht vorhanden. Die als künstlerisch zu geltende Umsetzung der Aussage in Versform und die musikalische Darbietung dienen lediglich dem Zweck, dadurch die Wirkung der Aussage zu erhöhen. Von einer künstlerischen Gestaltung oder Einbettung in eine Gesamtkonzeption eines Kunstwerks kann keine Rede sein. Auch eine werkgerechte Interpretation führt lediglich zu dem Ergebnis, dass auch die Form der Aussage durch Lieder keine eigenen künstlerischen Werte erhält. Irgend ein bedeutsames Echo, dass die Lieder in Kritik oder Wissenschaft gefunden hätten, ist nicht festzustellen.

Die Bundesprüfstelle kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kunstgehalt der Lieder als gering einzustufen ist.

Demgegenüber geht die Bundesprüfstelle davon aus, dass die Jugendgefährdung angesichts solcher Äußerungen, die extrem fremdenfeindlich sind und die sogar dazu auffordern, Menschen zu töten, erheblich ist. Aussagen, die rassistisch sind, sprechen erkennbar Kinder und Jugendliche häufig an, sie führen insoweit besonders leicht zur ethischen Begriffsverwirrung, die das Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland stören und gefährden, wie zahlreiche in der Öffentlichkeit bekannte Vorgänge der letzten Jahre zeigen.

Die Bundesprüfstelle geht deshalb von einem Vorrang der Jugendgefährdung gegenüber dem sehr geringen Kunstgehalt der Lieder mit der Folge aus, dass die CD zu indizieren war.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte wegen der Schwere der von der CD ausgehenden Jugendgefährdung nicht angenommen werden. Darüber hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor. Es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de facto überhaupt möglich, verlässliche Daten und Fakten über die Vertriebslage des Mediums, die ausschließlich der Verfahrensbeteiligten bekannt ist, zu ermitteln.
 
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